Enteignung


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Eine Enteignung wird bereits durch ihren Namen gut beschrieben – der Staat greift auf das Privateigentum eines oder mehrerer Bürger zurück. An sich ist das ein unrechtmäßiger Verstoß gegen Grund- und Menschenrechte. Im Einzelfall fordert aber gerade das Gemeinwohl eine derartige Maßnahme ein. Die Rechtmäßigkeit  hängt also vom Grund, der sachlichen Rechtfertigung, ab.

Art. 14 Grundgesetz (GG) bestimmt die Grundsätze des Eigentumsrechts. Sinngemäß dasselbe findet sich auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wieder. Sämtliche einfachen Gesetze, die zu Enteignungen führen können, müssen den höherrangigen Anforderungen entsprechen. Die unterschiedlichsten Rechtsbereiche eines Staates können solche Eingriffe umfassen.

Beispiele für Situationen, wo ins Eigentum eingegriffen werden darf:

  1. Die Polizei ertappt eine Person bei der Vorbereitung eines Anschlags und findet ein Waffenarsenal. Hier findet das Strafrecht Anwendung und es wäre Beschlagnahmung vorgesehen. Die hier behandelte Enteignung kommt für den Täter nicht in Frage.
  2. Eine wichtige Autobahnstrecke soll gebaut werden, die über Privatgrundstücke verläuft.
    Es handelt es sich um einen typischen Fall, wo die Enteignungsregeln anzuwenden sind.
  3. Es droht aufgrund Naturkatastrophen ein Engpass mit Nahrungsmitteln. Die Produzenten erhöhen die Preise um 3000 % aufgrund der starken Nachfrage. Unter der Bezeichnung „Vergesellschaftung“ könnte der Staat hier eingreifen. Sie wurde in der BRD noch nicht angewendet.

Was sind die Voraussetzungen für eine Enteignung?

  • Enteignungen dürfen nur stattfinden, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
  • Den Staat trifft eine Entschädigungspflicht anhand einer Interessensabwägung.

Was bedeutet die Junktim-Klausel bei einer Enteignung?

Beide oben genannte Voraussetzungen zusammen entsprechen der sogenannten Junktim-Klausel. Sie besagt, dass das eine ohne das andere nicht vorliegen darf. Und diese Zusammengehörigkeit wird durch eine höhere Norm bestimmt – hier in Art. 14 GG Abs. 3 S. 2, welcher als bekanntestes Beispiel für diese Junktim-Klausel gilt.

Der 2. Satz des Art. 14 Abs. 3 besagt, dass nur anhand eines Gesetzes, welches zugleich die Entschädigung festsetzt, enteignet werden darf. Bei Vertragsverhandlungen orientiert man sich oft freiwillig an diesem Grundgedanken und lässt Junktim-Klauseln einarbeiten.

Enteignung – das Wichtigste in Stichworten

  • Ein einfaches Gesetz sieht eine Enteignung für bestimmte Fälle vor
  • Dasselbe Gesetz bestimmt die Höhe einer Entschädigung
  • Ergänzend: Das gälte zwar immer und für jede Norm, aber hier ist ein Grundrechtsverstoß indiziert. Daher sollte man die sachliche Rechtfertigung für die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall immer mit prüfen (Bsp.: Wird diese Straße wirklich von der Allgemeinheit benötigt?)
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