Eigentumsvorbehalt


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Beim Kauf einer beweglichen Sache können die Parteien eine Ratenzahlung oder Stundung des Kaufpreises unter einem Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dabei bleibt dem Verkäufer das Eigentum an der Sache erhalten, obwohl sie sofort übergeben wird. Sinn ist eine Absicherung des Verkäufers. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Was steckt dahinter?

Aufschiebende Bedingung

Die dahinter stehende Rechtskonstruktion beim Eigentumsvorbehalt ist eine aufschiebende Bedingung. Eine solche lässt erst bei ihrem Eintritt ein Geschäft, hier einen Kaufvertrag, rechtswirksam werden. Der Eigentumsvorbehalt ist die häufigste Form einer aufschiebenden Bedingung und dient der Sicherheit des Veräußerers. Bis zu ihrem Eintritt, der vollständigen Bezahlung der Gegenforderung, bleibt er der wahre Eigentümer und übt seinen Besitz nur mittelbar aus.

Ohne anderslautende Vereinbarung gälte nämlich das „Zug um Zug-Prinzip“: Das heißt, die beiderseitige Übergabe, Sache gegen Kaufpreis, fände sofort statt. Werden aber zusätzliche Bedingungen vereinbart, gilt eben Abweichendes. Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst dann wirksam, wenn sie eintritt.

Zur Ergänzung: auflösende Bedingung

Es gibt auch auflösende Bedingungen – tritt ein bestimmter Sachverhalt ein, wird ein Vertag ungültig. Beide Formen der Bedingung werden in § 159 BGB geregelt.

Beispiel: Adam und Eva vereinbaren einen Leihvertrag über ein Auto mit deren Tochter. Dabei setzen sie eine Bedingung fest: Falls sie vorzeitig ihre Ausbildung abbricht, wird die Leihe beendet. Sie müsste es dann zurückgeben.

Variante als aufschiebende Bedingungen:

Adam und Eva schenken ihrer Tochter das Auto. Aber erst dann, wenn sie die letzte Prüfung ihrer Ausbildung positiv abgelegt hat. Wenn sie ihn ihr sofort übergeben wollen aber die Eigentumsübertragung erst mit Absolvierung der letzten Prüfung stattfinden soll, funktioniert das ebenfalls mit einer aufschiebenden Bedingung. Diese wirkt genauso wie der Eigentumsvorbehalt. Nur dass es nicht um Bezahlung, sondern ein anderes Handeln geht. § 449 BGB fände hier keine Anwendung, aber hat seine Grundlage in § 159 BGB.

Der Eigentumsvorbehalt in der Praxis

Man sollte die Vereinbarung immer schriftlich festhalten. Dies dient der Beweislast. Wie man faktisch diese Sicherheit noch weiter erhöhen kann, liegt in der Natur der jeweiligen Sache. Bei einem Fahrzeug ist das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefs und eines Schlüssels üblich und ratsam – sollte der Käufer in Verzug geraten, darf man es wieder an sich ziehen.

Wann erlischt ein Eigentumsvorbehalt?

Zum Erlischen des Eigentumsvorbehalts ist bei normalem Verlauf die Bezahlung nötig. Andere Endigungsgründe sind, wenn der Verkäufer, darauf verzichtet oder der Vertrag als Ganzes erfolgreich angefochten werden kann. Er erlischt aber nicht, wenn der Käufer verstirbt – auch in diesem Fall schützt er den Verkäufer weiter. Denn dingliche Rechte an einer Sache gelten gegenüber jedermann  (absolute Wirkung). Dasselbe gilt im Falle einer Insolvenz. Ausgenommen sind Fälle des gutgläubigen Erwerbs. Denn hätte er von ihm Kenntnis, könnte er erst gar nicht gutgläubig erwerben.


Ausnahmen bestehen vor allem dann, wenn sich der Verlauf besonders gestaltet. Etwa bringt eine Verarbeitung oder Vermischung in sachenrechtlicher Hinsicht eine Neuordnung: Dadurch dass die Sache Teil einer anderen Sache wurde, erlöschen auch die absoluten Rechte daran. Die Geschädigten können ihre Ansprüche schuldrechtlich geltend machen.


Es gibt aber auch sachenrechtliche Möglichkeiten, die Sicherheit zu erhöhen indem die Vereinbarung besonders ausgestaltet wird. Somit ergeben sich dreigängige Möglichkeiten:

Arten des Eigentumsvorbehalts

  • Der einfache Eigentumsvorbehalt – siehe oben
  • Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
  • Der verlängerte Eigentumsvorbehalt


Mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann man sich für die Fälle der Vermischung und Verarbeitung absichern, indem auch das Recht an der neu entstandenen Sache abgetreten wird.

Beispiel:

Die Gold GmbH liefert unter Eigentumsvorbehalt eine bestimmte Menge Gold an den Goldschmid Felix. Dieser verarbeitet es sofort zu Schmuckstücken. Damit der Lieferant trotzdem seiner Forderung sicher sein kann, wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Schmuckstücke stehen im Eigentum des Lieferanten, der mittelbar besitzt. Selbst der Kaufpreis, den Endabnehmer bezahlen, steht ihm zur Deckung seiner Forderung zu. So machen beide ein gutes Geschäft, obwohl Felix zuvor nicht ausreichend liquide war um überhaupt die Schmuckstücke anzufertigen.


Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Zusatz in den Vertrag mit aufgenommen, dass die Forderung des Verkäufers auch sämtliche Spesen und Lieferkosten etc. umfasst und nicht nur den reinen Kaufpreis. Dann ist er auch dahingehend dinglich abgesichert.

Eigentumsvorbehalt – das Wichtigste in Stichworten

  • Der Eigentumsübergang erfolgt erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises wenn Stundung oder Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Er stellt eine gesetzlich geregelte Ausnahme des Zug-um-Zug-Prinzips dar.
  • Er ist eine gesetzlich geregelte Form einer aufschiebenden Bedingung.
  • Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bewirkt Eigentum des Verkäufers an neu entstehenden Sachen bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  • Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt schließt Zusatzkosten wie Spesen oder Diverses mit ein.
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