Eigentumserwerb an beweglichen Sachen


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Eigentum kann immer nur im Rahmen der Gesetze erworben werden und auf keine abweichende Art. Die Grundprinzipien des Sachenrechts  sind auf unbewegliche und bewegliche Sachen anwendbar aber unterscheiden sich in den Details. Diese Unterschiede liegen in sachlich begründeten Erfordernissen.

Was sind bewegliche Sachen?

Bewegliche Sachen sind solche, die keine Grundstücke oder Bauwerke sind. Nur Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz versetzt werden können, sind gemeint. Das sind vor allem Dinge wie Autos, Möbel, Kleidung usw.


Aber auch Böden, Fliesen oder Einbauschränke können i.d.R. nicht versetzt werden ohne zerstört zu werden. Für sie gelten besondere, spezifische Rechtsfolgen und sind rechtlich nicht als bewegliche Sachen zu behandeln. Abgrenzungsschwierigkeiten können außerdem neue Formen von Bauwerken mit sich bringen, die mit viel Aufwand versetzbar sind.


Den Erwerb von beweglichen Sachen regeln die §§ 929 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dessen Rechtswirksamkeit ist an vier Bedingungen geknüpft.

Was sind die Voraussetzungen?

  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigkeit bei Übergabe
  4. Berechtigung

1. Die Einigung

Gemeint ist jede Abrede und daher jeder Vertrag, der auf einen Eigentumsübergang abzielt. Das sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die am gesamten Zivilrecht zu messen sind (freier Wille, ausreichende Genauigkeit u.v.m.). (Link zum Zustandekommen eines Vertrags)


Beispiel: A und B vereinbaren den Preis von 100 € für ein Fahrrad.

2. Die Übergabe

Bleibt die Einigung ohne tatsächliche Übergabe, handelt es sich nur einen vertragsrechtlichen Anspruch. Wurde aber tatsächlich übergeben, kann auch das Eigentum als dingliches Recht übergehen. Das sind zwei völlig andere Rechtsarten. Die Übergabe ist jener Akt, der dem Publizitätsprinzip gerecht wird um nach außen wirken zu können. Bei unbeweglichen Sachen ist es die Grundbuchseintragung, bei beweglichen die Übergabe.


Um von einer Übergabe sprechen zu können, müssen gewisse Grundvoraussetzungen vorliegen. Diese sind:

  • Völlige Besitzaufgabe: Beispielsweise darf vom Veräußerer bei einem Auto kein Schlüssel mehr zurückbehalten werden. Nunmehriger Besitz durch eine Hilfsperson des Käufers reicht aber aus. Hingegen darf eine Hilfsperson des Verkäufers keinerlei Besitz mehr ausüben. Der Einsatz eines neutralen Dritten, der keinem zurechenbar ist („Geheißperson“), bewirkt mittelbaren Besitz des Käufers. Das kann aber zu Beweisproblemen führen.

 

  • Übergabesurrogate – solche Konstellationen können gemäß § 929 Abs. 2 BGB anstatt einer Übergabe zu einem rechtswirksamen Eigentumsübergang führen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:  


Übereignung kurzer Hand


Wenn ein Erwerber die Sache bereits besitzt, wie etwa ein Fahrzeugbesitzer nach Ablauf des Leasings-Vertrags, genügt eine Einigung und es muss nicht zurück- und erneut herausgegeben werden.


Besitzkonstitut nach § 930 BGB


Dabei wird vereinbart, demnach ab einem bestimmten Zeitpunkt mittelbarer Besitz entstehen soll. Das kann z.B. der Sicherstellung einer Bank dienen – sie soll zwar ein dingliches Recht erlangen, aber die Sache verbleibt natürlich wo sie ist und wird nicht in die Filiale geliefert. Banken besitzen, anders als meistens Pfandhäuser, immer nur mittelbar.


Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber Dritten


Sie ähnelt dem Einsatz einer Geheißperson, ist aber etwas ganz anderes. Wenn die Sache nämlich bereits bei einem Dritten vor Ort ist, erspart man sich sinnlose Transporte zum „Zwischenmann“. Es wird also nur der Anspruch auf Herausgabe übertragen, die nur einem Eigentümer zukommen kann. (§931 BGB). Vorsicht: Zwar ist jede Art von Eigentumserwerb davon erfasst, aber eine Ausnahme bildet § 985 BGB. Der dort geregelte Anspruch auf Herausgabe ist hier nicht anwendbar. (Bei Klausuren nicht zitieren!)

3. Einigkeit bei Übergabe

Hier wird klargestellt, zu welchem Zeitpunkt eine Einigung im Sinne der Willensübereinstimmung vorzuliegen hat. Diese Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe bestehen bzw. bestanden haben. Ein Sinneswandel einer Partei vorher oder nachher ist für den Übergang von Eigentum belanglos. Freilich können Verträge angefochten werden oder sonstige Forderungen aus gerechtfertigtem „Sinneswandel“ entstehen. Das wirkt sich aber nicht auf die Notwendigkeit dieser Voraussetzung aus.

4. Die Berechtigung

Ohne Berechtigung zu einer Eigentumsübertragung reicht die beste Einigung mitsamt Übergabe nicht aus. Schwierig ist diese Situation bei beweglichen Sachen, denn hier gibt es immerhin keine „Art Grundbuch“, wo man einfach nachschauen könnte. Es gibt nur zwei alternative Fälle, die zu einer wirksamen Übertragung von Eigentum führen können. Eine dritte Möglichkeit liegt in einer strikten Ausnahme, die gesondert geregelt ist und unten angesprochen wird.

  • Der Übergebende ist selbst Eigentümer – dann ist es klar und unproblematisch.
  • Der Übergebende muss vom Eigentümer befugt worden sein, genau diesen Akt für ihn vorzunehmen. Man kann sich vorstellen, wie schwierig es werden kann, wenn dieser Dritte etwas ganz anderes tut oder denkt. § 185 BGB regelt diese Befugnis.


Ein Beispiel dafür ist: Ein Ehepartner sagt zum anderen, er soll den Käufer seines Autos empfangen wenn er selber nicht hier sein sollte. Hier wird der andere befugt, stellvertretend den Kauf wie vereinbart abzuwickeln.

Wie werden dann Dritte geschützt?

Hier kommt die oben angesprochene dritte Variante ins Spiel. Bei beweglichen Sachen kann ein Dritter, also auch der Käufer, nicht immer über die Berechtigung des Veräußerers gesicherte Erkenntnisse aufweisen. Schon gar nicht, ob in der „Eigentümerkette“ von vorher Mängel bestanden haben. Darum muss hier ein Interessensausgleich durchgeführt werden.Das ist auch deshalb wichtig, weil dingliche Rechte auch in der Zukunft immer wieder übertragen werden können. Der Geschäftsverkehr kann nicht mit allzu hohen Unsicherheiten belastet werden.


Die Lösung des Gesetzgebers heißt „Gutgläubiger Erwerb“ und ist damit eine Alternative zur normalen Eigentumsübertragung. (Link zu gutgläubigem Erwerb) Er ist in § 932 BGB geregelt.

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen – das Wichtigste in Stichworten

Um einen Fall von Eigentumserwerb lösen zu können, sind Kenntnisse des allgemeinen Schuldrechts und des Sachenrechts erforderlich. Beide Bereiche sind gleichermaßen betroffen.

Voraussetzungen

  • Einigung
  • Übergabe
  • Einigkeit bei der Übergabe
  • Berechtigung des Vormanns
  • Alternativ: Gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 BGB
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