Das Bundesverwaltungsgericht


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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist für öffentlich-rechtliche Fälle zuständig, die nicht keine Verfassungsbestimmungen betreffen. Es kontrolliert die Einhaltung der einfachen Gesetze, also solcher, denen kein Verfassungsrang zukommt. Dabei überprüft es auf Antrag einer Partei die Entscheidungen seiner Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht steht an der Spitze des Instanzenzuges –  das heißt, es ist das letzte zuständige Gericht in einem Fall.

Gleichrangige Gerichte –  Abgrenzungen

Dennoch ist es nicht das einzige Gericht seines Rangs. Es steht in einer Reihe mit anderen Gerichten, zumal manche Rechtsbereiche nicht von den allgemein zuständigen Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden dürfen. Es handelt sich um die Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Daher gibt es auch in letzter Instanz einen Bundesfinanzhof, ein Bundesarbeitsgericht und ein Bundessozialgericht. Für privatrechtliche Streitigkeiten ist der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zuständig. Insofern befinden sich all diese auf gleicher Ebene.

Zur Unterscheidung bietet sich eine „Faustregel“ an: Alles, was nicht private Streitigkeiten ohne Beteiligung des Staates darstellt oder in das Finanz-, Arbeits-, und Sozialrecht fällt, liegt in die Zuständigkeit des BVerwG.

Inhalte seiner Zuständigkeit

Die staatliche Verwaltung umfasst viele, ganz unterschiedliche Themen und Lebensbereiche. Da seine inhaltlichen Aufgaben so breit gefächert sind, die allesamt einer intensiven Auseinandersetzung durch die Richter bedürfen, teilen sich die Spruchkörper dahingehend auf. Es gibt zehn Revisionssenate, denen bestimmte Inhalte – in der Fachsprache „Materien“ genannt – zugeteilt sind.

Beispiel:

Der 7. Revisionssenat behandelt nur Fälle aus dem Umwelt-, Atom-, Wasser-, Wasserverkehrs-, Berg- und Informationsfreiheitsrecht. Daneben gibt es einen Disziplinarsenat und zwei eigene verschiedene Senate aus dem Bereich Wehrdienst.

Die Verfahren am Bundesverwaltungsgericht

Hauptsächlich überprüft es die Urteile der Oberverwaltungsgerichte. Das wird Revision genannt. Vorausgesetzt wird immer ihre Zulässigkeit, andernfalls darf das BVerwG kein Verfahren eröffnen. Diese inhaltlichen Zulässigkeitskriterien werden in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren §§ 137 und 138 abschließend aufgezählt. Ansonsten gelten allgemeine Voraussetzungen, wie etwa die Einhaltung der Frist.

Die Zulässigkeit

Der erste Grund für eine zulässige Revision ist die Verletzung von Bundesrecht. § 137 VwGO definiert näher, auf welche Weise es durch die zu überprüfenden Urteile verletzt sein könnte.

Das Vorliegen mancher Fehler ist aber so gravierend, dass eine Überprüfung ohnehin notwendig ist weil sie etwa Menschenrechtsverletzungen bedeuten könnten. Genannt wird dabei etwa eine fehlerhafte Besetzung der Vorinstanz oder das Fehlen einer Begründung. Diese Fälle werden in § 138 VwGO aufgezählt und als absolute Revisionsgründe bezeichnet.

Erstinstanzliche Zuständigkeit am Bundesverwaltungsgericht

Für wenige, gesetzlich bestimmte Ausnahmen gibt es besondere Instanzen- oder Rechtszüge. So kann es sein, dass das BVerwG als erste Instanz in Frage kommt. Das sind vereinfacht dargestellt folgende Angelegenheiten:

  • Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder Ländern untereinander, sofern es um keine Verfassungsbestimmung geht
  • Klagen gegen Vereinsverbote in bestimmten Fällen oder gegen klar definierte Verfügungen aus diesem Bereich
  • Manche Abschiebungsanordnungen
  • Klagen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes
  • Bestimmte Angelegenheiten betreffend der Abgeordneten zum Bundestag sowie der  Bundesminister und Parlamentarischen Staatsekretären
  • Bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben mit hohem Gewicht
  • Öffentlich-rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Finanzmarktstabilisierungsgetz sofern es sich um keine Verfassungsbestimmung handelt.


Das Bundesverwaltungsgericht betreibt für nähere Informationen eine informative Webseite wie heute alle Gerichte. Interessante Entscheidungen werden dort in Form von Pressemitteilungen veröffentlicht.

Das Bundesverwaltungsgericht – das Wichtigste in Stichworten

  • Es ist die höchste Instanz Deutschlands zur gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung.
  • Für Verfassungsbestimmungen ist nur das Bundesverfassungsgericht zuständig und sie sind daher ausgenommen.
  • Hauptsächlich kontrolliert es Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte.
  • Verfahren sind nur zulässig, wenn Bundesrecht verletzt wurde.
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