Kollektivmonopol verständlich und einfach erklärt
- chevron_right Wie geht ein Kollektivmonopol bei der Gewinnmaximierung vor?
- chevron_right Gewinnmaximierung im Kollektivmonopol
- chevron_right Das Kartellproblem: Mitglieder könnten heimlich mehr produzieren
- chevron_right Rechtliches Vorgehen gegen Kartelle
Wie geht ein Kollektivmonopol bei der Gewinnmaximierung vor?
Angestrebt wird die Maximierung der Summe der Gewinne aller Beteiligten. Legt ein Teilnehmer des Kartells fest, die Menge des Outputs um eine Einheit zu erhöhen, treten mehrere Wirkungen auf. Erstens: Der Teilnehmer kann einen zusätzlichen Umsatz durch die erhöhte Produktionsmenge verbuchen. Zweitens: Durch die vergrößerte Produktionsmenge sinkt nicht nur der Preis der letzten Einheit, sondern aller produzierten Einheiten. Wäre der Kartellteilnehmer ein gewöhnlicher Monopolist, würde er die Produktionsmenge genau soweit ausdehnen, bis der positive Umsatzeffekt dem negativen Preiseffekt genau entspricht.In einem von wenigen Anbietern geprägten Markt muss jedes Unternehmen bei einer Steigerung der Produktionsmenge zudem bedenken, dass die Konkurrenten mit einer eigenen Ausweitung der Produktion reagieren. Dann führt eine Produktionsausweitung durch Unternehmen A zu einer Ausweitung auch bei allen anderen Anbietern mit einem entsprechenden (Preis-)Effekt auf das Gesamtangebot. Diese Überlegungen erhöhen die Grenzkosten aus Sicht jedes Unternehmens beträchtlich.
Gewinnmaximierung im Kollektivmonopol
Im Fall des Kartells muss zur Bestimmung der gewinnmaximierenden Produktionsmenge jedoch noch ein weiterer Faktor berücksichtigt werden. Da das Kartell eine gemeinschaftliche Maximierung anstrebt, muss jeder Teilnehmer bei einer Erhöhung der Produktionsmenge zusätzlich den Preiseffekt berücksichtigen, der bei anderen Kartellmitgliedern auftritt. Auch diese sehen sich sinkenden Preisen gegenüber, wenn ein Mitglied des Kartells das Gesamtangebot am Markt erhöht.Das Kartell wird somit die gesamte Produktionsmenge aller Mitglieder abstimmen und so festlegen, dass der gemeinsame Gewinn des Gesamtkartells maximiert wird. Bei der so erreichten Menge gilt überdies, dass jedes Kartellmitglied zu seinen eigenen Grenzkosten produziert. Liegen die Grenzkosten eines Mitglieds unter denen eines anderen, wird es eine höhere Menge produzieren als das teurere Unternehmen.
Die Verteilung der Kartellgewinne unter den Mitgliedern ist zunächst unabhängig von den gewinnmaximierenden Produktionsentscheidungen. Genauso wie bei einem einfachen Monopol ist der Gleichgewichtspreis in einem Kollektivmonopol zu hoch und die produzierte Menge zu niedrig – jeweils gemessen an der theoretisch möglichen Gesamtwohlfahrt. Der Zugewinn bei der Produzentenrente gleich die Verluste bei den Konsumentenrenten nicht aus. Der Nettowohlfahrtsverlust infolge von Kollektivmonopolen ähnelt damit dem Effekt einer Besteuerung.
Das Kartellproblem: Mitglieder könnten heimlich mehr produzieren
Ein Problem von Kartellen betrifft die Verlässlichkeit ihrer Mitglieder. Angenommen, ein Kartell bestünde aus den vier Unternehmen A, B, C und D. Unternehmen A ist sich sicher, dass B, C und D ihre Produktionsmenge den Absprachen gemäß konstant halten werden. A könnte nun auf die Idee kommen, die Produktion heimlich auszuweiten. Der Grund: Geht A davon aus, dass sich eine Ausweitung der eigenen Produktionsmenge nicht auf den Output der anderen Mitglieder auswirkt, sieht es sich einer anderen Kalkulation mit niedrigeren Grenzkosten gegenüber.Es ist festzuhalten: In dem Moment, in dem ein Kartell durch Absprachen eine gemeinschaftlich gewinnmaximierende Produktionsmenge festlegt, ändert sich die individuelle Kostenkalkulation der Kartellmitglieder. Da ein Kartell oft keine offizielle Institution ist, kann kein Mitglied ein anderes wegen einer Ausweitung der Produktion belangen. Was also hält ein Kartell stabil?
Kartellmitglieder können sich gegenseitig Strafen androhen und z. B. verkünden, im Falle eines Verstoßes gegen die Absprachen dauerhaft mehr zu produzieren.
Rechtliches Vorgehen gegen Kartelle
In der Praxis versucht der Gesetzgeber seit fast 100 Jahren, gegen Kollektivmonopole und die damit verbundenen Nettowohlfahrtsverluste vorzugehen. In Deutschland wurde 1923 die "Verordnung gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen" erlassen. Diese wurde 1959 durch das "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt. Dieses Gesetz verbietet Kartelle grundsätzlich, sieht jedoch die Möglichkeit einer Erlaubnis vor. Diese Erlaubnis kann durch das Bundeskartellamt erteilt werden. Zusätzlich sieht das Gesetz eine Ministererlaubnis vor: Der Wirtschaftsminister kann ein Kartell zulassen, nach die Erlaubnis vom Kartellamt abgelehnt wurde.Das Bundeskartellamt kann unerlaubten Kartellen Strafen aussprechen. In der Praxis ist der Nachweis eines Kartells nicht immer einfach. Deshalb bedient sich die Behörde u.a. einer Kronzeugenregelung. Trägt ein Mitglied zur Aufdeckung eines Kartells bei, kann ihm die Strafe ganz oder teilweise erlassen werden. Die sogenannte Bonusregelung gilt seit 2000. Ein wesentlicher Aspekt: Strafmilderung- bzw. Erlass kann nur das Kartellmitglied erlangen, das sich zuerst kooperativ an die Behörden wendet. Dieser Passus soll Kartelle in ihrem Zusammenhalt schwächen.
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