Was ist die Scheinselbständigkeit?


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Scheinselbständigkeit ist ein Begriff, der dem Sozialversicherungsrecht entstammt. Damit kann definiert werden, wann jemand ein Arbeitnehmer und kein Selbstständiger ist.

Da Unternehmen gezwungen sind, besonders im Personalbereich Kosten zu reduzieren, weil sie damit Sozialabgaben sparen, stellt man Mitarbeiter nicht ein, sondern beauftragt sie als Selbständige.

Das hat zur Folge, dass sich die Mitarbeiter selbst versichern müssen und sich nicht auf schützende Regelungen des Arbeitsrechts berufen können.

Sogenannte Scheinselbständige zählt der Gesetzgeber zu den Arbeitnehmern, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Erwerbstätige als selbständige Unternehmer auftreten, gleichwohl sie durch die Tätigkeitsart als Arbeitnehmer anzusehen sind.

Es gibt in diesem Zusammenhang durch das Bundesarbeitsgericht eine klare Aussage, dass für eine Beurteilung einer Selbständigkeit nicht der Vertragsinhalt, sondern die tatsächliche Durchführung entscheidend ist. Demnach gilt ein Erwerbstätiger dann als Arbeitnehmer, wenn er vertragliche Leistungen weisungsgebunden im Rahmen einer Arbeitsorganisation seines Vertragspartners erbringt.

Scheinselbständige sind als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen. Für beschäftigte Arbeitnehmer gilt, dass sie in der Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Außerdem unterliegen sie (Scheinselbständige / Arbeitnehmer) den gesetzlichen Regelungen bezüglich der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer.

Merkmale einer Scheinselbständigkeit

Die Vermutung einer Scheinselbständigkeit reicht nicht aus. Die Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger und Betriebsprüfer müssen im Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass es sich bei einer bestimmten Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Auf die Mitwirkung eines Betroffenen kommt es hierbei nicht an.

Als wichtigstes Merkmal für eine selbständige Tätigkeit gilt der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit: Trägt jemand ein unternehmerisches Risiko und wie werden unternehmerische Chancen wahrgenommen?

Bei der Statusfeststellung wird die Gesamtsituation vor Ort betrachtet.

Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit

  • Arbeitnehmer verrichten eine Tätigkeit auf Dauer fast immer nur für einen Auftraggeber
  • Auftraggeber hat Beschäftigte, die gleiche Tätigkeiten wie der Selbständige verrichten
  • Selbständiger hat beim Auftraggeber zuvor gleiche Tätigkeiten als dessen Arbeitnehmer ausgeführt

Typische Indizien, die für eine Scheinselbständigkeit

  • Bestehen einer Anwesenheitspflicht
  • vorgegebener Umsatz
  • Terminvorgaben bei Kunden
  • Kontrollen durch den Auftraggeber oder
  • Personal einzustellen ist nicht erlaubt
  • Unternehmen besitzt weder eigene Geschäftsräume noch Briefpapier

Scheinselbständigkeit im Steuerrecht


Folgen im Steuerrecht

Die Beurteilungen der Sozialversicherungsträger haben nicht in jedem Fall dieselben Folgen für die steuerrechtliche Betrachtung. Finanzämter sind nicht an diese Beurteilungen gebunden. Ein Scheinselbständiger kann daher im steuerrechtlichen Sinn als Unternehmer angesehen werden, obwohl die Sozialversicherung den Status als Arbeitnehmer festgestellt hat.

Unterschiedliche Auffassungen von Finanzamt und Sozialversicherung

Finanzamt und Sozialversicherung können im jeweiligen Fall durchaus unterschiedliche Auffassungen zu Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko vertreten. Trotz eines Arbeitnehmerstatus mit Sozialversicherungspflicht kommt aus steuerrechtlicher Sicht weiterhin eine Rechnungsstellung mit Ausweis der Umsatzsteuer in Betracht. Wird ein Scheinselbständiger steuerrechtlich gleichfalls als Arbeitnehmer angesehen, hätte er keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Eine Scheinselbständigkeit kann sowohl aus sozialversicherungsrechtlicher als auch steuerlicher Sicht komplexe Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer haben. Im Zweifelsfalle sollte man sich zur Klärung der Statusfrage an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden.
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