KG (Kommanditgesellschaft)


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Die Kommanditgesellschaft gehört auch zur Gruppe der Personengesellschaften und ordnet sich der Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft unter. Die KG ist somit eine Untergruppe der OHG und es gelten im Grunde die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der größte Unterscheid der beiden Rechtsformen spiegelt sich in der Haftung der Gesellschafter wieder.

Der Zweck der Kommanditgesellschaft ist die Führung eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma. Auch die KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Nur werden hier im Gegensatz zu der OHG zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern benötigt.

Gründung einer KG

Wie schon erwähnt erfolgt die Gründung einer Kommanditgesellschaft durch zwei unterschiedliche Arten von Gesellschaftern. Hier werden die Gesellschafter in einen Komplementär und einen Kommanditisten unterteilt.


Komplementär


Kommanditist

  • Leistet mit seinem Vermögen eine Einlage
  • Haftet nur mit der Höhe der Einlage und nicht mit privaten Vermögen (Bsp. bei Insolvenzverfahren)

Es Bedarf bei der Gründung also mindestens einen oder mehrere Komplementäre. Bei dieser Rechtsform wird die Geschäftsführung nur von den Komplementären erfüllt, da diese durch die private Haftung mehr Risiko in Kauf nehmen müssen. Des Weiteren wird bei der Gründung ein Gesellschaftsvertrag geschlossen und die KG muss in das Handelsregister (öffentlich geführtes Verzeichnis) eingetragen werden.

Der Vertrag gibt Auskunft über die Dauer, die Kündigungsmöglichkeiten und die Einlagesumme. Als letzten Punkt muss der Name der KG einen Zusatz enthalten der auf die Rechtsform hinweist. Weiterhin kann dieser auch noch den Namen des Komplementärs beinhalten, sofern dieser nicht irreführend ist (Beispielsweise Müller KG oder Müller & Co KG).

Kapitaleinlage

Wie bei der OHG ist auch bei der Kommanditgesellschaft keine Mindesteinlage notwendig. Wie hoch letztlich die Kapitaleinlage ausfällt, ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Dennoch gibt es bei der KG eine sogenannte Hafteinlage, die ein jeder Gesellschafter tätigen muss. Insbesondere gilt diese für die Kommanditisten, da die Komplementäre im Falle eines Verlustes sowieso mit dem privaten Vermögen haften (siehe auch Haftung).

Vermögen und Gewinnverteilung

Bei der Kommanditgesellschaft wird das Vermögen gesamthänderisch gebunden. Das heißt jeder Gesellschafter hat einen eigenen Anteil am Geschäftsvermögen. Die Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Sollte laut Vertrag dennoch keine Besonderheiten festgeschrieben sein, gilt eine vierprozentige Kapitalverzinsung (von der Kapitaleinlage).

Weiterhin erhält der Komplementär als Geschäftsführer und Träger des vollen Risikos, eine angemessenere Beteiligung. Das heißt er bekommt mehr von dem restlichen Gewinn zugeschrieben. Wieviel das letztlich ist, sollte auch im Vertrag festgehalten werden. Im Falle eines Verlustes haftet der Kommanditist nur in Höhe der Kapitaleinlage.

Vor-und Nachteile

Vorteile

  • Keine Mindestkapital vorgeschrieben
  • Kommanditist muss nur mit der Einlage haften
  • Hohe Kreditwürdigkeit
  • Geschäftsführung meist nur durch Komplementäre (keine Streitereien)

Nachteile 

  • Komplementäre haften auch mit Privatvermögen
  • Eintragung ins Handelsregister
  • Wenig Kontrollmöglichkeiten für den Kommanditisten
  • Hohes Vertrauensverhältnis durch alleinige Vertretungsmacht des Komplementäres

Kommanditgesellschaft Haftung

Im Gegensatz zu der OHG werden bei der KG nur die Vollhafter (Komplementäre) mit der Einlage und dem privaten Vermögen herangezogen. Die Teilhafter (Kommanditisten) müssen nur mit der oben erwähnten Haftungseinlage aufkommen. Das heißt, sie müssen gegenüber Dritten nicht mit dem privaten Vermögen gerade stehen. Sollte nun aber der Kommanditist noch nicht seine vollständige Hafteinlage in das Unternehmen eingebracht haben, kann er mit seinem Privatvermögen in Höhe der Hafteinlage herangezogen werden.

Beispiel:

Es seien drei Gesellschafter einer Möbelfirma:
Schneider (Komplementär)
Erbe (1. Kommanditist)
Müller (2. Kommanditist)



Die Kommanditisten Müller und Erbe haben sich beide im Gesellschaftsvertrag verpflichtet eine Haftungseinlage von 50.000€ zu erbringen. Müller hat die volle Summe bereits in das Unternehmen eingezahlt. Erbe hingegen bis jetzt nur 20.000€.



Ein Rohstofflieferant verlangt nun die Begleichung einer Rechnung in Höhe von 200.000€.



Haftung wie folgt:
Müller: haftet nicht, da er seine komplette Haftungseinlage erbracht hat
Erbe: haftet mit den fehlenden 30.000€ von seiner Einlage mit dem Privatvermögen
Schneider: haftet mit den fehlenden 100.000€ unbeschränkt und persönlich

Kommanditgesellschaft Auflösung

Die Auflösung der Kommanditgesellschaft erfolgt entweder durch den Ablauf, wenn dieser im Vertrag geregelt ist, durch den Beschluss der Gesellschafter oder durch ein Insolvenzverfahren.

Der Gesellschafter scheidet aus der KG aus, wenn er stirbt, im Falle einer Kündigung oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein privates Vermögen.
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