Einzelunternehmung


Fast 80% der Neugründungen in Deutschland werden als Einzelunternehmung eingetragen (Freiberufler ohne Gewerbeanmeldung ausgeschlossen; Statistisches Bundesamt Stand 2012). Diese Zahl zeigt deutlich wie wichtig diese Rechtsform als Unternehmensart ist. Neben der Einzelunternehmung als Unternehmensrechtsform in Deutschland gibt es noch die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft.

Jeder hat prinzipiell das Recht dazu, alleine ein Unternehmen zu Gründen. Das heißt, dass das Unternehmen keine Mitarbeiter und Arbeitnehmer beschäftigt und kein Gründungskapital braucht, was besonders für kleinere Betriebe interessant ist. Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist in der Regel nur eine Person. Doch nicht nur mit einem Unternehmen, sondern auch Freiberufler (zum Beispiel Heilpraktiker, Rechtsanwalt, etc.) werden unter Einzelunternehmer eingestuft.

Einzelunternehmungen können generell in Betreiber von Kleingewerbe (d.h. keine überregionale Tätigkeiten, keine kaufmännischen Beschäftigten, Umsatz wird nicht aus Großaufträgen erzielt, etc.), vollkaufmännische Einzelunternehmen und Freiberufler (selbstständige Tätigkeit) aufgeteilt werden, was jeweils mit verschiedenen Anforderungen einhergeht. Die größten Unterschiedene liegen - neben dem Namen der Einzelunternehmung - im Gründungsprozess selbst, der Finanzierung und der Haftung sowie der Gewinnverteilung.

Die drei Formen der Einzelunternehmung

Freiberufler, Kleingewerbebetreiber und gewerbetreibende Kaufmänner haben als Einzelunternehmung einige Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich zum Teil aber auch deutlich voneinander. Größte Gemeinsamkeiten der Einzelunternehmungs-Formen sind:
  • Gesellschafter ist Geschäftsführer d.h. Inhaber
  • Weitere Mitarbeiter/ Arbeitnehmer nicht zwingend notwendig
  • Flexibilität im Startkapital (finanzielle Reserve lediglich empfohlen)
  • Alleinige Haftung beim Einzelunternehmer (mit Geschäfts- und Privatvermögen)
  • 100% Gewinnbeteiligung als alleiniger Gesellschafter
Bei der Gründung geht ein Teil des Privatvermögens in Betriebsvermögen über, welches auch aus Sachgütern bestehen kann (beispielsweise Kraftfahrzeuge, etc.).

Während sich Freiberufler zur Gründung nur eine Steuernummer vom Finanzamt einholen müssen, sind Kleingewerbebetreiber und gewerbetreibende Kaufmänner dazu verpflichtet, sich auch beim Gewerbeamt anzumelden. Letzterer muss zusätzlich noch im Handelsregister eingetragen sein (HGB, § 29); Kleingewerbebetreibern steht es frei, sich im Handelsregister einzutragen (beispielsweise für einen seriöseren Firmenauftritt).
Name einer Einzelunternehmung ist in der Regel der Vor- und Nachname des Gesellschafters, gegebenenfalls mit dem entsprechenden Branchennamen dahinter (zum Beispiel: Elektrowaren Max Mustermann). Der gewerbetreibende Kaufmann hat zudem das Recht, auch einen Fantasienamen für sein Unternehmen zu wählen mit dem Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann/-frau). Kommunikationstechnisch muss immer eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden, im Internet zusätzlich unter Beachtung des Telemediengesetztes.

Freiberufler und Kleingewerbebetreiber müssen keine Bilanz führen (Überschussrechnung ausreichend). Liegt beim Kaufmann der Jahresgewinn über 50.000 Euro, wird er vom Finanzamt aufgefordert eine Bilanz zu erstellen und eine Buchführung vorzuzeigen.

Formen und Vor- und Nachteile von verschiedenen Einzelunternehmungen

Im Gegensatz zu Aktiengesellschaften zum Beispiel ist ein Einzelunternehmer, Freiberufler, Kaufmann und Kleingewerbebetreiber, im Falle einer Haftung immer auch mit seinem Privatvermögen involviert. Um sich hier von vornhinein abzusichern, können zukünftige Einzelunternehmer ihre Unternehmen als einzelne Person alternativ zur Einzelunternehmung auch als Kapitalgesellschaft gründen. Zu diesen zählen:
  • Die kleine Aktiengesellschaft (Voraussetzung: Grundkapital 50.000 Euro)
  • Die Ein-Personen-GmbH
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)
Sowohl Kleingewerbebetreiber, als auch Ein-Personen-GmbHs und UGs brauchen eine Gewerbeanmeldung, Freiberufler nicht. Ein Handelsregistereintrag und ein Firmenname sowie die Zahlung von Gewerbesteuern sind hingegen nur bei der UG und der Ein-Personen-GmbH Pflicht, dafür haften diese aber nicht mit ihrem Privatkapital. Vorteil der Freiberufler und Kleingewerbebetreiber ist, dass keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss (bzw. Freibeträge bis zu 24.500 Euro) und kein Mindeststartkapital erforderlich ist.
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