AG (Aktien Gesellschaft)
- chevron_right Vorteile einer Aktiengesellschaft
- chevron_right Definition einer Aktiengesellschaft
- chevron_right Vorgehen bei einer AG-Gründung
- chevron_right Drei Gremien: Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat einer AG
- chevron_right Unterschied zur „Kleinen AG“
Die Abkürzung AG steht hinter vielen Unternehmensnamen, vor allem großen Wirtschaftsunternehmen. Doch was bedeutet dieser Zusatz? Die meisten wissen wenigstens, dass es die Abkürzung für Aktiengesellschaft ist. Eine Aktiengesellschaft bezeichnet wiederum eine eigene Rechtsform. Steht AG hinter einem Unternehmen, bedeutet das ganz allgemein, dass Privatleute (Aktionäre) durch den Kauf von entsprechenden Aktien (d.h. Anteilen der Gesellschaft) finanziell gemeinsam mit den Gesellschaftern sowohl an Gewinnen als auch an Verlusten desselben beteiligt sind, aber auch mithaften.
Vorteile einer Aktiengesellschaft
Für die Unternehmen hat es einen großen Vorteil als AG eingetragen zu sein: die Einnahmen bei der Aktienausgabe können für neue Investitionen genutzt werden; die Aktionäre wiederum profitieren von den jährlich ausgezahlten Gewinnbeteiligungen, den sogenannten Dividenden. Zudem haftet eine AG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen.
Definition einer Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft ist als Kapitalgesellschaft vergleichbar mit einer selbstständigen juristischen Person und rechtlich gesehen eine rechtsfähige Einheit, die Rechte und Pflichten hat, und daher auch als solche vor Gericht als Kläger und Angeklagter stehen kann (§6 HGB= Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit). Die Haftung der Aktionäre selbst als Miteigentümer ist jedoch auf das Gesellschaftsvermögen (kein Privatvermögen) beschränkt. Die Mitbestimmungsrechte von Aktionären orientieren sich an der Größe ihrer Anteile. Das Aktiengesetz (AktG) von 1965 stellt die Rechtsgrundlage für AGs dar und definiert beispielsweise das rechtliche Vorgehen bei einer AG- Gründung etc.
Vorgehen bei einer AG-Gründung
Entschließt sich der Betrieb eines Unternehmens zur AG-Gründung, wird folgendes Vorgehen gesetzlich vorausgesetzt:
- Notariell beurkundete Satzung (Voraktiengesellschaft) und Namen zur AG-Gründung
- Überprüfung durch: Aufsichtsrat, Vorstand und Abschlussprüfer
- Gründungsbericht erstellen
- Einlagen als Grundkapital hinterlegen (mind. 50.000 Euro; entspricht nicht dem Gesellschaftsvermögen)
- Eintragung ins Handelsregister (rechtlich angesehene Aktiengesellschaft)
Die Satzung beinhaltet in der Regel die Gründernamen, den Unternehmenssitz, die Aktienaufteilung und Bestimmungen über die Geschäftsführung bzw. den Vorstandsvorsitzenden.
Der ausgewählte Name der AG kann sowohl ein den Zweck des Unternehmens benennender Name sein, als auch ein willkürlich gewählter Fantasiename. Nur die Bezeichnung AG muss zwingend vorhanden sein.
Das Gesellschaftsvermögen kann wesentlich vom Grundkapital nach oben hin abweichen; hier erfolgt beispielsweise die Einzahlung des Ausgabebetrags (Kapital- uns Sacheinlagen zulässig entsprechend Bar- oder Sachgründung) für die Aktien durch die Grundaktionäre.
Im Gründungsbericht muss dargelegt werden wie der Hergang der Gründung war, sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Betriebserträge der vergangenen 24 Monate aufgeführt sein. Auch muss eine Erläuterung zu finden sein, die die Angemessenheit und die Umstände der Sacheinlagen beschreibt, damit unzulängliche Gründungen verhindert.
Durch einen rechtlich engen vorgegebenen Rahmen ist der Gestaltungsspielraum einer Aktiengesellschaft eher gering. Zudem ist eine AG verpflichtet, den Jahresabschluss mit der Bilanz, einer Gewinn- und einer Verlustrechnung jährlich zu veröffentlichen.
Drei Gremien: Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat einer AG
Der Vorstand entspricht der Geschäftsführung einer AG im Sinne einer selbstständigen „Person“ und haftet daher nur, wenn er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt (Schadensersatzforderung Seitens der Gesellschaft), nicht aber gegenüber Dritten. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 5 Jahren vom Aussichtsrat bestimmt.
Die Hauptversammlung entspricht einer Versammlung aller Anteilhaber (Aktionäre) einer Gesellschaft, während der Beschlüsse durch einfache Mehrheits-Abstimmungen getroffen werden. Aufgaben der Hauptversammlung sind unter anderem die Wahl von Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat und die Bestimmung von Satzungsänderungen.
Der Aufsichtsrat - als Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft - überwacht unter anderem den Vorstand und bestimmt den Abschlussprüfer für die Jahres- und Konzernabschlüsse. Bei AGs mit über 500 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat sowohl aus gewählten Aktionären und Gesellschaftern, als auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer bestehen.
Durch die Aufteilung der Gesellschaft in verschiedene Organe ist eine gute Kontrollfunktion vorhanden. Nachteil ist ein erhöhter organisatorischer Aufwand durch drei nebeneinander arbeitende Gremien.
Unterschied zur „Kleinen AG“
Die Gründung einer kleinen AG entspricht nur einer vereinfachten Aktiengesellschaftsform speziell für kleinere Unternehmen, stellt aber keine eigene Rechtsform dar. Unterschiede zur normalen AG-Form sind, dass keine Eintragung in der Börse erfolgt und eine Gründungsperson (Aktionär und Vorstand zugleich) ausreichend ist. Die 50.000 Euro Grundkapital sind jedoch gleich.whatshot Beliebteste Artikel
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