GmbH - so wird sie gegründet:
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- chevron_right Die Vor-GmbH
- chevron_right Eintragung der GmbH in das Handelsregister
Der GmbH wird ein vom Gesellschafter Einkommen unabhängiger, fester Körperschaftssteuersatz berechnet. Nach dem Entschluss, eine GmbH zu gründen, entsteht vorerst eine Vorgründungsgesellschaft beziehungsweise Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Erst nach Eintragung in das Handelsregister ist die GmbH entstanden.
Gesellschaftsvertrag
Beschließen eine (Einpersonen-GmbH) oder mehrere Personen, eine GmbH zu errichten, wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Dieser enthält Zweck und Sitz der GmbH, Name sowie Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlage der Gesellschafter. Zudem kann der Gründungsaufwand festgehalten werden. Die Gründer müssen sich einig über die Geschäftsführung sein. Diese kann aus mehreren Geschäftsführern bestehen, wobei diese die Gesellschaft nur durch gemeinsames Handeln vertreten können. Eine Regelung zur Möglichkeit der Einzelvertretungsbefugnis muss ebenfalls im Gesellschaftsvertrag verankert werden.Bei der Gründung einer GmbH wird ein festes Gesellschaftskapital (Stammkapital) von 25.000,00 € vorgeschrieben, wobei die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100,00 € betragen muss. Der Gesellschaftsvertrag enthält desweiteren Regelungen zur Stammeinlage. Sofern diese nicht gleich in voller Höhe einbezahlt werden soll, muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel der übernommenen Stammeinlage vor Eintragung in das Handelsregister einzahlen, wobei mindestens die Hälfte des Stammkapitals in das Gesellschaftsvermögen eingeflossen sein muss.
Die Vor-GmbH
Der Gesellschaftsvertrag wird beim Notar beurkundet. Die Gründungsurkunde enthält als wesentlichen Bestandteil den Gesellschaftsvertrag sowie den Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer. Durch die Gründungsurkunde wird die werdende GmbH zu einer Vor-GmbH, welche mit dem Zusatz „GmbH in Gründung“ abgekürzt wird.
Die Vor-GmbH ist eine Rechtsform eigener Art, das heißt der Geschäftsführer kann im Sinne der GmbH am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Gesellschaftereinlagen können auf ein Konto eingezahlt werden, da die Vor-GmbH sowohl zur Eintragungen in das Grundbuch als auch zur Errichtung eines Kontos berechtigt ist.
Die Geschäftsführer der Vor-GmbH haften vor Eintragung in das Handelsregister persönlich und solidarisch für getätigte Geschäfte (§ 11 GmbHG).
Die Haftung eines Gründungsgesellschafters ist auf die übernommene Stammeinlage beschränkt, auch wenn diese noch nicht geleistet wurde. Er haftet nur persönlich, wenn er den Geschäftsführer zu einer vorzeitigen Geschäftsaufnahme gedrängt hat. Wird die Eintagung in das Handelsregister aufgegeben, haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer Offenen Handels Gesellschaft (OHG).
Eintragung der GmbH in das Handelsregister
Ist die Stammeinlage entsprechend der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung eingezahlt und die Anmeldung zum Handelsregister verfasst und unterschrieben, wird die Eintragung in das Register vorgenommen und die GmbH zählt als juristische Person.
Die Anmeldung wird in der Regel ebenfalls vom Notar erstellt. Zu der Anmeldung müssen die Notarurkunde über die Errichtung der GmbH und eine von den Geschäftsführern unterschriebene Liste der Gesellschafter und deren Stammeinlage mit der Bestätigung der Geschäftsführer, dass diese geleistet wurde, beigefügt werden. Die Geschäftsführer müssen berechtigt sein, eine Firma zu führen und sollten bestätigen, dass keine Verurteilung wegen eines Insolvenzvergehens oder Untersagungen zur Ausübung eines Gewerbes vorliegen.
Der Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer muss schriftlich geregelt sein und falls erforderlich muss ein Genehmigungsbescheid der Zuständigen Behörde beigefügt werden. Die erforderlichen Unterlagen werden vom Registerrichter geprüft und bei Vollständigkeit wird die Eintragung in das Handelsregister genehmigt. Die GmbH kann nun am Geschäftsverkehr teilnehmen.
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