Saldierungsverbot


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Das Saldierungsverbot ist eines der zentralen Grundsätze der handelsrechtlichen Rechnungslegung. Es wird teilweise auch als Bruttoprinzip bezeichnet. Das Saldierungsverbot bezieht sich nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB sowohl auf die Bilanz als auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung.

Ziel des Saldierungsverbotes

Um eine möglichst zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens für alle Arten von Interessenten zu ermöglichen, ist eine Saldierung grundsätzlich untersagt. Andernfalls würde durch sie die Möglichkeit geschaffen, unsachgemäße Kosmetik vorzunehmen.

Bilanz

Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. Das Steuerrecht sieht in § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG eine analoge Regelung vor.

Gewinn- und Verlustrechnung

Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Sie sind getrennt voneinander in der GuV auszuweisen.

Das bedeutet, dass das Saldierungsverbot allgemein für alle Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung gilt, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt.

Ausnahmen vom Saldierungsverbot

Zu den Ausnahmen vom Saldierungsverbot zählen:

  • Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (z.B. Pensionsrückstellungen, die durch Planvermögen gedeckt sind) oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen (z.B. Altersteilzeit) dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen;
  • Entsprechend ist mit den dazugehörigen Aufwendungen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Planvermögen zu verfahren);
  • Aktive und passive latente Steuern dürfen saldiert werden;
  • es dürfen Bewertungseinheiten nach § 254 HGB gebildet werden, die eine Ausnahme vom Saldierungsverbot darstellen, da hier unterschiedliche Vermögenswerte und Schulden verrechnet werden;
  • die Definition der Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 HGB sieht eine Saldierung innerhalb der Bewertung vor, indem Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten zzgl. der Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten abzuziehen sind;
  • kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften erlaubt § 276 Satz 1 HGB bestimmte Posten der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammenzufassen.

Zusammenfassung

  • Posten der Bilanz sowie die in der GuV abgebildeten Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden;
  • Ausnahmen liegen nur vor, sofern sie ausdrücklich im Gesetz genannt werden;
  • Ziel ist eine bessere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen.
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