Bilanzgewinn
Zwar denkt man, dass die Bilanz der endgültige Bericht des Jahres sein soll, aber das HGB hat hier ausdrücklich diesen „Zwischenschritt“ zugelassen. Im §268 Abs. 1 HGB steht neben dieser Möglichkeit außerdem die Definition des Begriffes „Bilanzgewinn“, als eine Summierung von Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag und Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
Jahresüberschuss (des Abschlussjahres)
+ Gewinnvortrag / Verlustvortrag (aus vorangegangenen Jahren)
- Einstellung in Kapital- und Gewinnrücklagen
+ Entnahmen aus Rücklagen
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= Bilanzgewinn
Bilanzgewinn berechnen - ein Beispiel:
Ein Unternehmen hat einen Jahresüberschuss von 100.000 € erwirtschaftet, im Vorjahr wurden 50.000 € vorgetragen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat entschieden, dass 80.000 € als Gewinnrücklagen eingestellt werden. Die weitere Verwendung entscheiden die Anteilseigner.
Der Bilanzgewinn ist also
Jahresüberschuss 100.000 €
Gewinnvortrag 50.000 €
Gewinnrücklage -80.000 €
Bilanzgewinn 70.000 €
Die Anteilseigner entscheiden, dass 20.000 € ausgeschüttet werden, und 50.000 € auf neue Rechnung vorgetragen werden. Nach der Verbuchung dieses Vorganges stehen im nächsten Jahr 50.000 € als Gewinnvortrag zur Verfügung.
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