Bilanzgewinn


 Der Bilanzgewinn spielt bei der Bilanzerstellung von Kapitalgesellschaften ein Rolle. Der Begriff wir dann verwendet, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist, aber die Anteilseigner über die Verwendung des Ergebnisses noch nicht entschieden haben, man spricht dann von einer teilweisen Verwendung des Jahresabschlusses.

Zwar denkt man, dass die Bilanz der endgültige Bericht des Jahres sein soll, aber das HGB hat hier ausdrücklich diesen „Zwischenschritt“ zugelassen. Im §268 Abs. 1 HGB steht neben dieser Möglichkeit außerdem die Definition des Begriffes „Bilanzgewinn“, als eine Summierung von Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag und Gewinnvortrag/Verlustvortrag.

Bilanzgewinn

Jahresüberschuss (des Abschlussjahres)
+ Gewinnvortrag / Verlustvortrag (aus vorangegangenen Jahren)
- Einstellung in Kapital- und Gewinnrücklagen
+ Entnahmen aus Rücklagen
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= Bilanzgewinn

Bilanzgewinn berechnen - ein Beispiel:

Ein Unternehmen hat einen Jahresüberschuss von 100.000 € erwirtschaftet, im Vorjahr wurden 50.000 € vorgetragen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat entschieden, dass 80.000 € als Gewinnrücklagen eingestellt werden. Die weitere Verwendung entscheiden die Anteilseigner.

Der Bilanzgewinn ist also

Jahresüberschuss 100.000 €
Gewinnvortrag 50.000 €
Gewinnrücklage -80.000 €
Bilanzgewinn 70.000 €

Die Anteilseigner entscheiden, dass 20.000 € ausgeschüttet werden, und 50.000 € auf neue Rechnung vorgetragen werden. Nach der Verbuchung dieses Vorganges stehen im nächsten Jahr 50.000 € als Gewinnvortrag zur Verfügung.

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