Aktivierungswahlrecht


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Was versteht man unter Aktivierung?

Aktivierung heißt, Positionen nicht als Aufwand sondern als Aktivposten in der Bilanz aufzunehmen Die Buchung bewirkt somit keine Gewinnminderung und eine Erhöhung der Bilanzsumme.

Beispiel für eine Aktivierung

Kauf einer Maschine im Wert von 10.000 € Der Betrag wird nicht als Aufwand gebucht, der den Gewinn mindern würde, sondern als Aktivposten und erhöht damit die Bilanzsumme. Beim Anlagevermögen besteht eine Aktivierungspflicht.

Aktivierungswahlrecht

Von einem Aktivierungswahlrecht spricht man, wenn laut Gesetzt die Möglichkeit der Aktivierung besteht, aber nicht verpflichtend vorgeschrieben ist. Das Wahlrecht muss sich auf den Bilanzansatz beziehen, also der Bilanzierung dem Grunde nach.

Bekanntlich müssen alle Vermögensgegenstände und Rechungsabgrenzungsposten aktiviert werden. Allerdings besteht zwischen dem Handelsrecht (HGB) und dem Steuerrecht ein erheblicher Unterschied, da das HGB grundsätzlich nach dem strengen Niedrigstwertprinzip vorgeht, im Steuerrecht dagegen einen möglichst hohen Gewinn ausgewiesen werden sollte.

Beispiel für das Aktivierungswahlrecht

Disagio: Laut § 250 Abs. 3 HGB kann das Disagio, dort bezeichnet als „Unterschiedsbetrag zwischen dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem Ausgabebetrag“, auf der Aktivseite ausgewiesen werden. Der Unternehmer kann also bei der Auszahlung des Darlehns buchen:

a) Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten / Disagio 5.000 €
Bank (Geldeingang) 95.000 € an Darlehn 100.000 €
oder

b) Zinsaufwand /Disagio 5.000 €
Bank (Geldeingang) 95.000 € an Darlehn 100.000 €

Bei der ersten Variante berührt die Buchung lediglich Bilanzkonten, bei der zweiten Variante wird dagegen 5.000 € als Aufwand gebucht, was den Gewinn entsprechend reduziert.

Das HGB würde grundsätzlich die 2. Variante bevorzugen, lässt aber dem Unternehmer ausdrücklich die Wahl durch die Formulierung „kann“. (Aktivierungswahlrecht)

Da das Disagio einen Zinsaufwand darstellt, der eigentlich erst an einem späteren Zeitpunkt entsteht, sieht das Steuerrecht eine Bilanzierungspflicht im §5 Abs. 5 Nr. 1 EStG vor.

Weitere Aktivierungswahlrechte

Das HGB kennt noch Aktivierungswahlrechte im Geschäfts- und Firmenwert, bei latenten Steuern, oder bei selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände.
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