Aktivierungspflicht


Aktivierungspflicht  bedeutet, dass ein betrieblicher Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz zwingend ausgewiesen werden muss.

Die Aktivierungspflicht ist einer der Grundsätze, die beim Bilanzansatz (d.h. bei der Auswahl der in die Bilanz aufzunehmenden Positionen) anzuwenden ist.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 246 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge in der Bilanz auszuweisen sind, sofern dem keine anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen (sogenannte Aktivierungsverbote).

Aktivierungswahlrechte

Der Unternehmer hat bei den folgenden Sachverhalten einen gewissen Spielraum und kann entscheiden, ob er diese in der Bilanz ausweist oder nicht:


  • § 248 Abs. 2 HGB: selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (zum Beispiel Patente)
  • § 274 Abs. 1 HGB: aktive latente Steuern (diese Position entsteht, wenn ein Vermögensgegenstand in Handels- und Steuerrecht mit einem unterschiedlichen Wert angesetzt werden muss)
  • § 250 Abs. 3 HGB: Disagio (die Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit oder Anleihe)

Mehr zum Thema Aktivierungswahlrecht

Nach dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 HGB) sind in Anspruch genommene Wahlrechte auch bei zukünftigen Jahresabschlüssen zu nutzen.


Dennoch verschleiern Aktivierungswahlrechte die Vermögenssituation eines Unternehmens: Werden sie im großen Umfang genutzt, ergibt sich ein höherer Wert bei den Vermögenswerten als umgekehrt.

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