Außerplanmäßige Abschreibung


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Vermögensgegenstände sind in der Bilanz mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung anzusetzen. Neben der üblichen – planmäßigen - Abschreibung, die sich meistens an der Abschreibungstabelle, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht, anlehnt, gibt es noch die außerplanmäßige Abschreibung.

Außerplanmäßige Abschreibungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dauerhaft sind. Sinkt zum Beispiel der Wert von Wertpapieren, die im Anlagevermögen aktiviert sind, dauerhaft, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

Natürlich kann es vorkommen, dass solche gebuchte Wertminderungen trotz sorgfältiger Prüfung, doch nicht dauerhaft sind. In diesem Fall muss die vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder aufgeholt werden. Man spricht deshalb auch von einer „Wertaufholung“ oder einer „Zuschreibung“.

Sowohl das HGB als auch das Steuergesetz schreiben mittlerweile eine Wertaufholung vor, wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr vorliegen. Allerdings darf die Zuschreibung nicht höher sein als die vorher vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung.

Beispiel für eine Außerplanmäßige Abschreibung

Eine Maschine im Wert von 100.000 € soll über 10 Jahre abgeschrieben werden.

Buchung der planmäßigen Abschreibung:
Abschreibung auf Sachanlagen (GuV-Konto) 10.000 € an Maschine (Bilanzkonto) 10.000 €

Im 3. Jahr wird nun eine außerplanmäßige Abschreibung von 20.000 € vorgenommen:

außerplanmäßige Abschreibung (GuV-Konto) 20.000 € an Maschine (Bilanzkonto) 20.000 €

Wert der Maschine nach dem 3. Jahr:
planmäßige Abschreibung 1. Jahr 10.000 €
2. Jahr 10.000 €
3. Jahr 10.000 €
außerplanmäßige Afa 3. Jahr 20.000 €
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Buchwert Ende des 3. Jahres 50.000 €

Die Afa der restlichen 7 Jahre wird nun auf der Basis der 50.000 € gerechnet, also jährlich 7142 €

Zuschreibung:


Zu Beginn des 5. Jahres hat die Maschine einen Restbuchwert von 42.858 € Im 5. Jahr entfällt der Grund für die vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung, so dass eine Wertaufholung vorgenommen werden muss.

Maschine (Bilanzkonto) an Erträge aus Zuschreibung von Sachanl. (GuV-Konto)

Die Erträge werden im Bereich „sonstige Erträge“, wie etwas Anlageverkäufe oder ähnliches in der GuV-Rechnung ausgeweisen.



Höhe der Zuschreibung


Allerdings kann nicht einfach der Wert als Zuschreibung gebucht werden, sonst hätte die Maschine einen Buchwert von 62.858 € ( 42.858 € + 20.000 €). Es muss auch die Abschreibung neu berechnet und korrigiert werden. Das Rechenbeispiel geht davon aus, dass der volle Betrag wieder zugeschrieben wird:

Ohne der Buchung der außerplanmäßigen Abschreibung wäre die Afa wie folgt:
4 Jahr a`10.000 € 40.000 €
gebuchte Afa 1. - 3. Jahr á 10.000 € 30.000 €
4. Jahr 7.142 €
---------------
Gesamt 37.142 €
Differenz zur planmäßigen Abschreibung 2.858 €

Im 5. Jahr wird also folgendes gebucht:


42.858 € Buchwert Beginn 5. Jahr
20.000 € die Wertaufholung / Zuschreibung als sonstiger Erlös
-10.000 € die weitere planmäßige Abschreibung
- 2.858 € eine Aufholung der planmäßigen Abschreibung
------------------
50.000 € Restbuchwert Ende des 5. Jahres
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