Steuerfreie Zuschläge


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In vielen Unternehmen wird nicht nur wochentags von 9 bis 17 Uhr gearbeitet, sondern auch an Wochenenden, an Feiertagen und auch nachts. Die Belange der Kunden machen diese Arbeitsleistung unumgänglich. Der Gesetzgeber gewährt für diese Sonntags-, Feiertags oder Nachtarbeit die Möglichkeit von steuerfreien Zuschlägen.

Die Zuschläge dürfen sowohl fest angestellten Mitarbeitern als auch Aushilfen gezahlt werden. Im Fall der Geringfügig Beschäftigten bedeutet dies, dass die Zuschläge bei der Berechnung der 450 €-Grenze nicht mitgerechnet werden.

Übersicht - diese Zuschläge sind steuerfrei:

Tag Zuschlag
Sonntage, 0-24 Uhr 50 %
Gesetzliche Feiertage, 0-24 Uhr
Silvester ab 14 Uhr
125 %
1.Mai, 0-24 Uhr
Heiligabend ab 14 Uhr
1 und 2 Weihnachtsfeiertag, 0-24 Uhr
150 %
Nachtarbeit
von 20 bis 6 Uhr des Folgetags
für die Zeit von 0:00 bis 04:00 Uhr, wenn Arbeitsbeginn vor 00:00 Uhr erfolgte
25 %

40 %

Beispiele - mögliche Szenarien für steuerfreie Zuschläge

Beispiel 1:


Ein Arbeitnehmer bekommt einen Stundenlohn von 10,00 €. Für die Arbeit an einem Sonntag bekommt er laut tarifvertraglicher Vereinbarung einen Zuschlag von 6,00 €. Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit liegt bei 50% und beträgt somit 5,00 €. Von dem tariflichen Zuschlag sind somit 5,00 € steuerfrei und 1,00 € steuerpflichtig.

Tarifverträge und Steuerrecht haben in aller Regel keine gemeinsamen Höchstbeträge. Da die Grenzen unterschiedlich sind, können nur die jeweiligen Arbeitsstunden miteinander vergleichen werden.

Beispiel 2:


Der geltende Tarifvertrag sieht in der Zeit von 19 bis 6 Uhr einen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 30 % vor.

Der tarifvertragliche Zuschlag für Nachtarbeit für die Zeit von 19 bis 20 Uhr ist steuerpflichtig, da die Nachtarbeit erst ab 20 Uhr beginnt. Nach den steuerlichen Vorschriften beträgt die Steuerfreiheit nur 25 % des Grundlohns. Die darüber hinaus zu zahlenden 5% sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Da Der Arbeitsbeginn vor 24 Uhr erfolgte und erst um 6 Uhr endet, dürfen für die Zeit von 0 bis 4 Uhr 40% steuerfrei gezahlt werden. Da der Tarifvertrag nur einen Zahlung von 30% vorsieht, bleibt dieser Zuschlag in voller Höhe steuerfrei. Für die Zeit von 4 bis 6 Uhr gilt wieder die 25%-ige Steuerfreiheit, so dass wieder 5% als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln werden müssen.

Zuschläge dürfen unter Umständen aber auch addiert werden. Arbeiten ein Arbeitnehmer an Tagen und zu Zeiten, an denen mehrere Zuschläge angewandt werden können, gilt nicht der höchste, sondern grundsätzlich alle in Betracht kommenden Zuschläge zusammen. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, denn die Zuschläge für Sonntagsarbeit gehen in den Zuschlägen für Feiertage auf.

Beispiel 3:


Ein Arbeitnehmer arbeitet an einem Feiertag von 22 Uhr bis zum Folgetag um 3 Uhr. Es werden somit der Zuschlag für Feiertagsarbeit und der Zuschlag für Nachtarbeit kombiniert. Für die Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von 125% und für die Nachtarbeit bis 24 Uhr ein Zuschlag von 25% gewährt. Für diesen Tag ergibt sich ein Gesamtzuschlag von 175%. Für den Folgetag bis 3 Uhr ergibt sich ein Gesamtzuschlag von 40% nur für die Nachtarbeit.

Bei der Berechnung der Zuschläge ist zu beachten, dass es für den Grundlohn im Bereich des Steuerrechts und der Sozialversicherung bestimmte Höchstgrenzen gibt, die bei der Berechnung der Zuschläge zu beachten sind. Aus steuerlicher Sicht liegt der Höchstbetrag bei 50 €, für die Sozialversicherung gilt ein Betrag von 25 €.

Beispiel 4:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 50 €. Er arbeitet an einem Feiertag von 22 Uhr bis zum Folgetag um 3 Uhr. Neben dem Grundlohn von 250 € (50 € x 5 Stunden) können 175 € (50 € x 2 Stunden x 175%) für den Feiertag und 60 € (50 € x 3 Stunden x 40%) für den Folgetag steuerfrei gezahlt werden. Da der Stundenhöchstsatz im Bereich der Sozialversicherung nur bei 25 € liegt, sind 117,50 € als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben nur beim Einzelnachweis der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Die Form des Nachweises ist nicht vorgeschrieben, sollte jedoch auf jeden Fall so gewählt werden, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit prüfen kann. Insbesondere ist es ratsam Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben enthalten: den Arbeitstag, die geleisteten Arbeitsstunden, die genaue Uhrzeit der Arbeitsleistung einschließlich Beginn und Ende und die genaue Berechnung der Zuschläge.
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