Sonderausgaben


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Als Sonderausgaben werden Ausgaben verschiedenster Art bezeichnet, die weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören, die aber gleichwohl aus unterschiedlichen Gründen zum Abzug zugelassen werden. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Die meisten der als Sonderausgaben anerkannten Aufwendungen sind in § 10 Abs. 1 EStG aufgezählt. Weitere begünstigte Aufwendungen stehen in den §§ 10a Abs. 1, 10b, 10f und 10g EStG.

Abgrenzung gegenüber den Betriebsausgaben und Werbungskosten

Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, können nicht zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt insbesondere für Versicherungsbeiträge und Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung.

Die folgenden Aufwendungen gehören zu den Sonderausgaben:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
  • Lebenslange und wiederkehrende private Versorgungsleistungen, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Berechtigten der Besteuerung unterliegen,
  • Beiträge zu begünstigten Versicherungen wie etwa Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen und zudem der erste Beitrag vor diesem Termin geleistet wurde,
  • Gezahlte Kirchensteuer,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Kosten der eigenen Berufsausbildung,
  • Schulgeld, wenn das Kind eine begünstigte inländische oder ausländische Privatschule besucht,
  • Einzahlungen auf einen begünstigten und zertifizierten Altersvorsorgevertrag sowie
  • Spenden und Parteispenden.
Für diese Sonderausgaben gelten zum Teil Höchstbeträge, die einer gesonderten Ermittlung unterliegen.

Abzugszeitpunkt

Sonderausgaben sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet worden sind. Grundsätzlich kommt es also auf den tatsächlichen Abfluss beim Steuerpflichtigen an. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder kurz nach dem Jahresende geleistet werden, wie etwa bei Versicherungsbeiträgen.

Erstattung von Sonderausgaben

Erstattete Kirchensteuer ist mit den Kirchensteuerzahlungen des Jahrs der Erstattung zu verrechnen. Übersteigende Beträge werden zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Sie werden damit wie erstattete Versicherungsbeiträge für die Berechnung der Steuer als fiktive Einkünfte behandelt.

Zusammenfassung Sonderausgaben

  • Sonderausgaben sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben,
  • Sie sind Ausgaben eigener Art und betreffen die private Lebensführung,
  • Für die Ermittlung der Sonderausgaben gibt es zum Teil umfangreiche Ermittlungsmethoden
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