Künstlersozialversicherung


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Die Künstlersozialversicherung gibt es erst sei 1983. Es ist eine besondere Form der Sozialversicherung und ist ausschließlich für Personen, die künstlerisch oder publizistisch tätig sind gedacht.

Nicht selten ist das Einkommen von Künstlern großen Schwankungen unterworfen, was dazu führt, dass meistens keine Altersvorsorge angespart werden kann, oder teilweise gar keine Kranken- bzw. Pflegeversicherung abgeschlossen wird. Um dem Risiko entgegenzuwirken, dass Künstler bei Krankheit oder im Alter allein auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, wurde die Institution der Künstlersozialkasse (KSK) gegründet. Träger dieser KSK sind die gesetzlichen Kassen.

Künstlersozialversicherung: Pflichtversicherter Personenkreis

Um möglichst alle „Risikogruppen“ zu erfassen, wurde die Verpflichtung eingeführt, dass jede Person, die

  • eine künstlerische Tätigkeit „.. erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend..“ ausübt
  • nicht anderweitig sozialversicherungspflichtig ist
  • von der gesetzlichen Versicherung nicht durch andere Tätigkeiten ausgeschlossen ist
  • ein Mindesteinkommen von 3900 € aus seiner künstlerischen Tätigkeit hat
  • das Mindesteinkommen unterschreiten, aber sich in den ersten drei Tätigkeitsjahren befindet
  • nicht mehr als einen Mitarbeiter hat
in der Künstlersozialkasse pflichtversichert ist.

Künstler werden im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) definiert als Personen die „... Musik bzw. darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.“ Publizisten werden beschrieben als Personen, die „ … als Schriftsteller, Journalisten oder in ähnlicher Weise ...“ tätig sind.

Woher kommen die Beiträge der KSK?

Die Versicherten zahlen die Hälfte der Beitrage an die Künstlersozialkasse (KSK). Die restlichen Beiträge werden durch staatliche Zuschüsse und von Unternehmen, die Nutzen aus der künstlerischen Tätigkeit ziehen bzw. Künstler einsetzen oder beschäftigen bezahlt. Als Beitrag sind 4,1% aus dem gesamten Entgelt zu zahlen, das im Laufe des Kalenderjahres an den Künstler bezahlt wurde.

Die Verpflichtung für den Unternehmer erstreckt sich nicht über Arbeitnehmer, die er beschäftigt – Künstler arbeiten in der Regel freiberuflich und sind nicht angestellt, sonst wären sie ja Arbeitnehmer und würden der „normalen“ Sozialversicherung unterliegen. Vielmehr ist damit jedes Entgelt gemeint, das der Unternehmer dem Künstler zahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ober der Unternehmer künstlerische Dienstleistungen nur gelegentlich oder regelmäßig in Anspruch nicht. Er wird auch nicht aufgefordert eine entsprechende Meldung abzugeben. Es handelt sich hier um eine „Bringpflicht“.

Theater, Konzertveranstalter, Galerien, Verlage oder ähnliches sind typische Unternehmen die regelmäßig Künstler einsetzen. Aber auch Museen, Werbeagenturen oder andere Firmen, die künstlerische Werke nutzen und Einkünfte – egal ob mittel- oder unmittelbar – daraus erzielen, sind von der Künstlersozialkasse betroffen. Die Palette ist sehr weit gegriffen.

Beispiel 1:
Für den Entwurf eines Werbeslogan wird ein freiberuflicher Werbeagent eingesetzt. Das Honorar stellt der Werbeagent in Rechnung. Es handelt sich um eine künstlerische Tätigkeit für die ein Beitrag in Höhe von 4,1% aus der Honorarrechnung an die KSK bezahlt werden müssen.

Beispiel 2:
Bei einem Betriebsjubiläum wird ein freiberuflich tätiger Musiker eingesetzt. Auf das Honorar hat das Unternehmen Beiträge an die KSK zu bezahlen.

Handhabung im Unternehmen

Die Meldung an die Künstlersozialkasse muss das Unternehmen eigenständig bis 31.03. des folgenden Jahres erstellen und den entsprechenden Betrag bezahlen. Hat ein Unternehmen regelmäßig und in größerem Umfang Künstler eingesetzt, sind bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen zu leisten.

Es ist davon auszugehen, dass bei Betriebsprüfungen die Rentenversicherungsträger die richtige Handhabung der KSK prüfen. Daher sollten Aufwendungen die der Künstlersozialkasse unterliegen, separat gebucht werden sollten. Dabei spielt es keine Rolle in welchem Kostenbereich der Aufwand gebucht wird – lediglich die Abgrenzung von anderen Aufwendung z.B. auf ein separates Sachkonto, sollte vorgenommen werden.
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