Ist Versteuerung (Besteuerung)


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Der Regelfall der Umsatz-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, die Soll-Besteuerung, sieht vor, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits abzuführen hat, sobald er eine Leistung vollständig erbracht hat. Oft führt dies dazu, dass die Umsatzsteuer zu zahlen ist, bevor der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Bei einem Zahlungsausfall kann dies dazu führen, dass der Unternehmer erheblich in seiner Liquidität belastet ist.

Liquiditätsvorteil durch Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistungen erst an das Finanzamt abführen, wenn er das Entgelt tatsächlich vereinnahmt, also seine Rechnung vom Kunden tatsächlich bezahlt bekommen hat. Dies führt in der Regel zu einem Liquiditätsvorteil.

Voraussetzungen der Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung dürfen immer wählen:

  • Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln,
  • Steuerpflichtigen, die nach § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind.
In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist. Diese Umsatzgrenze beträgt 500.000,00 Euro pro Kalenderjahr.

Genehmigung durch das Finanzamt

Der Unternehmer muss sich nach § 20 Abs. 1 UStG die Ist-Versteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form, noch an eine bestimmte Frist gebunden. Ohne Genehmigung sind die Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu versteuern.

Zeitliche Begrenzung der Genehmigung

Hat das Finanzamt die Ist-Besteuerung genehmigt, gilt diese Genehmigung so lange, bis sie widerrufen wird, zum Beispiel weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Beispiel:
Das Finanzamt stellt bei einer Betriebsprüfung für die Jahre ab 2010 eines Unternehmens mit Ist-Besteuerung fest, dass der Umsatz seit diesem Jahr stets mehr als 500.000,00 Euro betragen hat. Der Widerruf ist allerdings nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft möglich.

Mindest-Ist-Besteuerung

Unabhängig davon, ob die Soll- oder die Ist-Besteuerung angewendet wird, muss der Unternehmer für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat.

Wechsel zwischen Ist- und Soll-Versteuerung

Hat der Steuerpflichtige seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erfasst er bei einer Umstellung

  • die Umsätze nicht, bei denen noch keine Zahlungen durch die Kunden erfolgt sind,
  • alle Leistungen, sobald eine Rechnung ausgestellt worden ist,
  • für Umsätze, die noch aus der Zeit der Ist-Besteuerung stammen, den Zeitpunkt des Geldeinganges.

Ende der Geschäftstätigkeit

Zum Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt muss zwingend von der Ist- zur Soll- Besteuerung gewechselt werden, damit die bisher unversteuerten Forderungen der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Vorsteuerabzug

Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer geltend machen, sobald er eine Leistung für sein Unternehmen erhalten hat und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Ob er seine Umsätze nach der Ist- oder Soll-Besteuerung erfasst, ist unerheblich.

Zusammenfassung "Ist-Besteuerung"

  • Bei der Ist-Besteuerung muss ein Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistungen erst an das Finanzamt abführen, wenn er das Entgelt tatsächlich vereinnahmt hat,
  • Die Umsatzgrenze liegt pro Jahr bei 500.000 Euro,
  • Das Finanzamt muss eine Genehmigung erteilen.
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