Innergemeinschaftliche Lieferung


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Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn der Empfänger einer Lieferung ein Unternehmer in einem anderen EU-Land ist, der verpflichtet ist, den Erwerb in seinem EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der deutsche Unternehmer muss sich also zunächst darüber informieren, ob der Erwerber Unternehmer ist. Kann der deutsche Unternehmer nicht feststellen, ob der Empfänger in seinem EU-Land Unternehmer ist, muss er die Lieferung der Umsatzsteuer unterwerfen.

Beispiel für innergemeinschaftliche Lieferungen

Ein deutscher Unternehmer liefert eine Maschine an einen Abnehmer in Spanien. Er berechnet ihm einen Betrag von 10.000 Euro netto ohne Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung weist durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach, dass er bei seinem Finanzamt in Spanien als Unternehmer geführt wird. Der spanische Unternehmer muss diese Lieferung in seinem Land der Umsatzsteuer unterwerfen, kann aber gleichzeitig in gleicher Höhe einen Vorsteueranspruch geltend machen.

Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Lieferungen in EU-Länder sind steuerfrei, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der den Erwerb in seinem Land als innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat.

Das hat zur Folge, dass die Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Empfänger den Erwerb in seinem Heimatland nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Dies gilt bei


  • Privatperson,
  • Unternehmern, die Gegenstände privat erwerben,
  • Unternehmern, die steuerfreie Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmern,
  • Land- und Forstwirt oder
  • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen.
Überschreitet jedoch der Erwerber in seinem Heimatland die Erwerbsschwelle oder unterwirft er seine Einkäufe in anderen EU-Ländern freiwillig der Erwerbsbesteuerung kann die Lieferung umsatzsteuerfrei durchgeführt werden.

Nachweis

Die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Wenn die formellen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, entfällt die Umsatzsteuerfreiheit, selbst wenn feststeht, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Allein wegen des fehlenden oder mangelhaften Buchnachweises kann die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit ablehnen.

Der Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen ist mit Wirkung vom 1.10.2013 neu geregelt worden. § 17a UStDV lässt neben einer vereinfachten Form der Gelangensbestätigung auch weitere Nachweise zu.

Folgende Daten müssen insbesondere aufgezeichnet werden:


  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers,
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands,
  • Tag der Lieferung,
  • vereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung, vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
  • Art und Umfang einer eventuellen Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zusammenfassung Innergemeinschaftliche Lieferung

  • Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt von Deutschland aus in andere EU-Länder,
  • Sie ist steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sie z.B. an einen Unternehmer erfolgt,
  • Um die Versteuerung der Lieferung kümmert sich der Unternehmer im EU-Ausland.
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