Erwerbsschwelle / Erwerbsschwellenregelung


notes Inhalte

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt grundsätzlich vor, wenn der Gegenstand einer Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland gelangt.

Dieser Erwerb unterliegt nach § 1a Abs. 1 UStG dann im Inland der Besteuerung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Gegenstand der Lieferung gelangt tatsächlich aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inlands-Gebiet und
  • der Abnehmer ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und
  • die Lieferung muss durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden und darf nicht nach dem Recht des Mitgliedstaats, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei gestellt sein.

Sinn einer Erwerbsschwelle

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dagegen nicht vor, wenn zusätzlich die Vorschriften des § 1a Abs. 3 UStG erfüllt sind. Demnach dürfen bestimmte Erwerber mit ihren Erwerben eine festgelegte Schwelle nicht überschreiten.

Sinn dieser Regelung ist es, eine Steuervereinfachung herbeizuführen und sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung in Bagatellfällen zu entlasten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt keine Umsatzversteuerung durch den Abnehmer.

Ab Überschreiten der Erwerbsschwelle muss jedoch eine Umsatzversteuerung durch den Erwerber erfolgen.

Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG sind:
  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen und die somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind,
  • Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG,
  • Land- und Forstwirte, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen oder
  • Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Erwerbe unterliegen dann der Besteuerung, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für alle Erwerbe die Höhe von 12.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat und diesen Betrag voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr überschreiten wird.

Der festgelegte Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtumfang aller Warenbezüge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Beispiel 1:

Ein Kleinunternehmer in Deutschland bestellt Waren aus Spanien für sein Unternehmen in Höhe von 1.500 Euro. Im vergangenen Jahr hat er Waren aus dem EU-Ausland in Höhe von 5.000 Euro erworben. In diesem Jahr plant er keine weiteren Käufe im EU-Ausland mehr.

Die Ware gelangt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland. Da es sich hier jedoch um einen Kleinunternehmer handelt und die Erwerbsschwelle nicht überschritten ist, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der deutsche Unternehmer muss eine Rechnung mit spanischer Umsatzsteuer erhalten.

Die Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG werden im Endeffekt so behandelt, als wären sie Privatpersonen, für die im innergemeinschaftlichen Warenverkehr das Ursprungslandprinzip gilt. Dies bedeutet, dass die Warenbezüge mit der Umsatzsteuer des Ausgangsmitgliedstaats belastet bleiben. Die Umsatzversteuerung erfolgt durch den Lieferanten.

Option zur Erwerbsbesteuerung

Der in § 1a Abs. 3 UStG genannte Abnehmerkreis hat bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle die Möglichkeit, zur Erwerbsteuerpflicht zu optieren. Die Ausübung der Option erfolgt durch die Verwendung einer erteilten USt-IdNr.

Die Ausübung der Option bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Als Folge der Option hat der Abnehmer den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt mit dem deutschen Steuersatz nach § 12 UStG.

Beispiel 2:
Ein Arzt aus Deutschland bestellt Laborgeräte aus Spanien für seine Praxis in Höhe von 8.000 Euro. Er verwendet dabei die ihm erteilte deutsche USt-IdNr. gegenüber dem spanischen Unternehmen. Bisher hat er noch nie im Ausland für sein Unternehmen eingekauft.

Die Laborgeräte gelangen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland. Da es sich hier jedoch um einen Arzt handelt, der lediglich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführt, und die Erwerbsschwelle nicht überschritten ist, liegt grundsätzlich kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Durch die Verwendung der deutschen USt-IdNr. optiert der Arzt jedoch zur Erwerbsbesteuerung. Statt der spanischen Umsatzsteuer von 21 Prozent unterliegt der Erwerb damit der deutschen Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent.

Der Verzicht auf die Erwerbsschwelle kann dann von Vorteil sein, wenn der deutsche Steuersatz für den Erwerb niedriger ist als der ausländische Steuersatz, der auf die Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet anzuwenden ist.

Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabak oder Alkohol gelten die Ausführungen zu § 1a Abs. 3 UStG nicht. Somit finden die Regelungen zur Erwerbsschwelle bei diesen Waren keine Anwendung.

Zusammenfassung -  Erwerbsschwellenregelung


  • Die Erwerbsschwellenregelung greift bei innergemeinschaftlichen Erwerben aus dem EU-Gebiet,
  • Sinn ist eine Entlastung der Steuerpflichtigen und der Steuerbehörden,
  • Eine Option zur Erwerbsteuerpflicht ist auch ohne Überschreitung der Erwerbsschwelle möglich.
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