Einkommensteuer


Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Ertragssteuer, die auf Basis des Einkommensteuergesetzes (EStG) jährlich erhoben wird. Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, deren Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen ist. In Deutschland haben natürliche Personen Anspruch auf einen Steuerfreibetrag, auch steuerfreien Grundfreibetrag genannt, der in den Jahren 2010 bis 2012 bei 8.004 € im Jahr lag.

Natürliche Personen sind gemäß steuergesetzlicher Regelungen (§ 56 EStDV und § 46 Abs. 2 EStG) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern dieser Grundfreibetrag überschritten wird. Da der zu entrichtende Steuerbetrag erst zum Ende eines Kalenderjahres fällig ist, werden durch das Finanzamt Vorauszahlungen festgesetzt.


Das Einkommensteuerrecht unterliegt dabei folgenden Prinzipien:


  • Leistungsfähigkeitsprinzip
  • Welteinkommensprinzip
  • Nettoprinzip
  • Periodenprinzip
  • Prinzip der Steuerprogession

Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE)

Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich anhand des folgenden Schemas:

Ermittlung der Einkünfte anhand der verschiedenen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG)


  •         Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)
  •         Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)
  •         Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  •         Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19–19a EStG)
  •         Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  •         Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  •         Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)


Abzug von Entlastungsbeträgen

  •         Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
  •         Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
  •         Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)


Abzug von Verlusten, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen


  •         Verlustausgleich (§ 10d EStG)
  •         Sonderausgaben (§§ 10c-10i EStG)
  •         Vorsorgeaufwendungen (§§ 10-10a EStG)
  •         Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff.)

Berechnung der Einkommensteuer

Anhand des zu versteuernden Einkommens wird mit Hilfe der Einkommensteuertariftabelle anschließend die Jahressteuer festgesetzt. Die Differenz dieses Betrages zur geleisteten Vorauszahlung ergibt den Betrag der Einkommensteuernachzahlung bzw. der Einkommensteuerrückzahlung.

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