Einfuhrumsatzsteuer


Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer. Lt. §1 Abs. 1 Nr. 4 handelt es sich um steuerbare Umsätze, wenn Gegenstände aus einem Drittland – also außerhalb der EU - ins Inland eingeführt werden. Somit wird sichergestellt, dass alle Waren, die sich im Inland befinden, weiterverarbeitet, verbraucht oder ähnliches werden, mit der regulären Umsatzsteuer besteuert werden.


Gleichzeitig kann der Einkäufer die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen, so dass für das Unternehmen keine Belastung entsteht.

Beispiele für die Einfuhrumsatzsteuer


Ein Unternehmen bezieht aus der Schweiz Ware im Wert von 1.000 € netto. Der Verkäufer in der Schweiz stellt dem Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus – also 1.000 €.

Buchung:

 

Wareneinsatz steuerfrei an Verbindlichkeit Lieferanten


Beim Import der Ware wird durch den Zoll die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des entsprechenden Umsatzsteuersatzes berechnet – reguläre Umsatzsteuer 19% also 190 €. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung

Buchung:
Einfuhrumsatzsteuer an Konto


Bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer wie eine Vorsteuer in Abzug gebracht.

Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, müssen zwar trotzdem Einfuhrumsatzsteuer bezahlen, haben allerdings keine Möglichkeit diese in der Voranmeldung wieder erstattet zu bekommen. Diese Unternehmen müssen die Einfuhrumsatzsteuer als Aufwand z.B. Wareneinsatz verbuchen.
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