Rechnungswesen » Lohn und Gehalt » Lohnabzüge » Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um einen Betrag, bis zu welchem die Versicherungsbeträge prozentual erhoben werden. Wenn das Einkommen also über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden die Sozialversicherungsbeiträge trotzdem nur bis zur entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Wichtig: Bei der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Bundesländern (West) und den neuen Bundesländern (Ost) unterschiedlich hoch.
Ein leitender Angestellter verdient pro Monat 6.500 € brutto. Der aktuelle Satz der Rentenversicherung (Stand 2010) beträgt 19.9 %. Jetzt werden natürlich nicht 19.9 % von den 6.500 € abgezogen, denn es gibt ja die Beitragsbemessungsgrenze von 5500 € (West).
Die 19.9 % werden also von den 5500 € abgezogen - auch wenn der leitende Angestellt 10.000 € pro Monat verdienen würde, die Beitragbemessungsgrenze ist immer der höchste Betrag, den man als Berechnungsbasis wählen darf.