Zweckgesellschaft


Kurz & einfach erklärt:

Zweckgesellschaft verständlich & knapp definiert

Unter Zweckgesellschaft versteht man eine juristische Person, die allein zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gegründet wird. Nachdem dieser zuvor fest definierte Zweck erzielt wurde, folgt die Auflösung der Zweckgesellschaft.

Zum Erreichen eines bestimmten Ziels kann eine Zweckgesellschaft gegründet werden, die nach dem Erfolg wieder aufgelöst wird. Sie wird ja dann nicht mehr gebraucht. Dennoch ist sie ein eigenes Rechtssubjekt.

Im Gegensatz zu einer natürlichen Person, also richtigen Personen, nennt man die meisten Unternehmensformen juristische Person, auch wenn sie ebenso wenig eine „Person“ aus Fleisch und Blut ist wie eine AG oder GmbH. Nur dort, wo der Gesellschafter selber haftet, gibt es kein weiteres, eigenständiges Rechtssubjekt. Die Zweckgesellschaft darf daher in eigenen Namen handeln und kann zum Beispiel auch als solche verklagt werden.

Sinn und Zweck dieser Gesellschaften sind in der Wirtschaft Finanzierungen, die schon vorher gut organisiert und strukturiert wurden. Es gibt sehr viele Unterarten, zwischen denen man sich je nach Art entscheiden kann. Sie stehen häufig unter Kritik, weil missbräuchliche Verwendung leicht eintreten kann, etwa indem das dahinterstehende Unternehmen dadurch seine Zahlen verschleiern könnte.


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