Vertragsfreiheit


Kurz & einfach erklärt:

Vertragsfreiheit verständlich & knapp definiert

Vertragsfreiheit bedeutet, dass jeder frei entscheiden kann wie und ob er einen Vertrag abschließen möchte. Der Inhalt der Verträge kann frei bestimmt werden. Es darf nicht gegen geltende andere Gesetzte verstoßen werden.

notes Inhalte
Ein Vertrag liegt unter einen Kugelschreiber
Schon im Grundgesetz ist verankert, dass in der Bundesrepublik Deutschland generell Vertragsfreiheit herrscht

Die Vertragsfreiheit garantiert Unternehmern das Recht, selbständig und ohne Beschränkung zu entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen und wie hierin gegenseitige Rechten und Pflichten vereinbart werden. 


Ausdrücklich ausgenommen davon sind offensichtlich gesetzeswidrige sowie sittenwidrige Verträge, die im juristischen Streitfall regelmäßig zur Nichtigkeit der Verträge führen. Nach den §§433 ff. BGB sowie gegebenenfalls nach AGBG sind somit Kaufverträge grundsätzlich frei zu gestalten

Jedoch besteht seitens des Gesetzgebers für manche Bereiche ein Kontrahierungszwang, sodass ein Unternehmen Anträge nicht ablehnen darf, egal welche offensichtlichen Gründe dagegen sprechen würden. Dazu zählt man den öffentlichen Personennahverkehr, die KFZ-Haftpflicht und diesbezügliche Verträge.

Bedeutung der Vertragsfreiheit

Schon im Grundgesetz ist verankert, dass in der Bundesrepublik Deutschland generell Vertragsfreiheit herrscht. Gemeint ist hiermit, dass Wirtschaftssubjekte untereinander Verträge abschließen und zuvor frei verhandeln können. Konkret zielt diese Vertragsfreiheit auf vier Faktoren ab:

  • Abschlussfreiheit: Jedes Wirtschaftssubjekt hat grundsätzlich das Recht dazu, selbst zu bestimmten, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nicht abgeschlossen wird.
  • Inhaltsfreiheit: Auch die Inhalte der Verträge können von den beiden Parteien vollkommen flexibel festgelegt werden. Es lassen sich sogar neue, vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Vertragstypen schaffen.
  • Formfreiheit: Verträge müssen nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Es sind auch Formen wählbar, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen werden.
  • Aufhebungsfreiheit: Beiden Wirtschaftssubjekten muss es möglich sein, sich wieder von einem geschlossenen Vertrag lösen zu können.


Obwohl es diese generellen Vertragsfreiheiten gibt, so ist es in bestimmten Branchen üblich, Verträge immer in einer spezifischen Form abzuschließen. Beispielsweise einigen sich die Wirtschaftssubjekte bei Vertragsgeschäften fast immer auf die Schriftform, damit genau definiert ist, welche Rechte und Pflichten die beiden Parteien haben.

Ausnahmen von der Vertragsfreiheit

Obwohl die Vertragsfreiheit im Grundgesetz verankert ist, so bestehen hiervon doch Ausnahmen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die beiden Vertragsparteien als nicht gleichwertig zu betrachten sind. Beispielsweise ist der Arbeitgeber immer in einer deutlich besseren Verhandlungsposition als der Arbeitnehmer. Daher hat der Gesetzgeber spezielle Gesetze geschaffen, die allgemeine, freiheitseinschränkende Regeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche erlassen. Weitere Beispiele:

  • Kreditvertrag: Banken müssen im Kreditvertrag immer den Effektivzins angeben und diesen privaten Verbrauchern in schriftlicher Form vorlegen.
  • Diskriminierung: Vertragliche Regelungen, die beispielsweise Personen einer bestimmten Herkunft pauschal von etwas ausschließen, sind nicht zulässig.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die AGB von Unternehmen dürfen keine Klauseln beinhalten, die andere, grundlegende Rechte beeinflussen. Unzulässig ist es auch, wenn die AGB solche Klauseln enthalten, die absolut nicht zu erwarten sind. Selbst wenn der Kunde die AGB akzeptiert und diese hätte lesen müssen, so kann er sich gegen unerwartete Klauseln wehren.

Vertragsfreiheit – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

  • Die Vertragsfreiheit ist im Grundgesetz verankert
  • Wirtschaftssubjekte können Inhalte, Abschlüsse, Formen und Kündigungen von Verträgen selbst bestimmen
  • Allerdings existieren in einigen Bereichen wie etwa dem Arbeitsrecht gesetzliche Einschränkungen, um schwächer gestellte Wirtschaftssubjekte zu schützen

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