Verdeckte Gewinnausschüttung


Kurz & einfach erklärt:

Verdeckte Gewinnausschüttung verständlich & knapp definiert

Der Begriff verdeckte Gewinnausschüttung findet seine Anwendung im deutschen Steuerrecht. Ziel ist dabei, dass die reine Verwendung von Gewinnen nicht zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt z.B. vor, wenn dem Geschäftsführer einer Gesellschaft ein unüblich hohes Gehalt gezahlt wird.
notes Inhalte

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist ein Begriff des Unternehmenssteuerrechts. Sie bezeichnet die Ausschüttung von Gewinnen an Gesellschafter oder Anteilseigner einer Körperschaft, ohne dass dies im Jahresabschluss explizit so ausgewiesen wird. Die verdeckte Gewinnausschüttung soll steuerlich genauso behandelt werden, wie eine offene Gewinnausschüttung. Wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt, sind nachträgliche Korrekturen für Zwecke der Besteuerung erforderlich und es fallen Steuernachzahlungen an.

Gewinnverwendung ohne Einfluss auf Besteuerung

Entscheidende Rechtsgrundlage für dieses Besteuerungprinzip bildet § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz. Danach ist es für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer Körperschaft unerheblich, ob und wie das Einkommen tatsächlich verteilt wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen grundsätzlich nicht. Mit dieser steuerlichen Grundregel soll verhindert werden, dass bestimmte Gestaltungen dazu genutzt werden, den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern und Gesellschaftern bzw. Anteilseignern auf andere Weise Vorteile aus unversteuerten Gewinnen zukommen zu lassen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Realität

Die Sachverhalte, die verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen können, sind außerordentlich vielfältig. Im Kern geht es immer darum, im Rahmen von Vertrags- oder Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und Gesellschaftern bzw. Anteilseignern einen den betrieblichen Gewinn mindernden Aufwand zu produzieren, der auf Gesellschafter- oder Anteilseignerseite als zusätzlicher Ertrag aus der Unternehmensbeteiligung zu Buche schlägt und daher de facto wie eine Gewinnausschüttung wirkt.


Folgende Gestaltungen sind typisch:

  • ein Gesellschafter ist gleichzeitig Geschäftsführer und erhält dafür ein überdurchschnittlich hohes Gehalt;
  • Gesellschafter gewähren Darlehen an das Unternehmen zu überteuerten Konditionen oder das Unternehmen vergibt un- bzw. niedrigverzinsliche Darlehen an Anteilseigner;
  • das Unternehmen verkauft Güter unter Wert an Gesellschafter oder diese verkaufen Güter überteuert an das Unternehmen;
  • zwischen Unternehmen und Gesellschaftern werden Miet- und Pachtverhältnisse zu nicht marktüblichen Bedingungen vereinbart.

In der Praxis kann die Grenzziehung, was noch als marktüblich oder durchschnittlich anzusehen ist und was eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, schwierig sein. Zahlreiche Streitfälle werden vor Finanzgerichten verhandelt. Dabei wird als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung immer davon ausgegangen, wie ein gewissenhafter Geschäftsführer gegenüber Nicht-Gesellschaftern gehandelt hätte. Bei beherrschenden Gesellschaftern (Beteiligung über 50 Prozent) wird grundsätzlich immer von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen, wenn keine klaren Vereinbarungen und Regelungen existieren. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen im Übrigen auch dann vor, wenn Vorteile nicht direkt an die Gesellschafter, sondern an ihnen nahestehende Personen fließen.

Korrekturen bei Unternehmen und Gesellschaftern erforderlich

Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wird üblicherweise im Nachhinein - zum Beispiel im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung - festgestellt. Dann sind Korrekturen erforderlich, die verdeckte Gewinnausschüttung wird nachträglich dem Einkommen (= dem Gewinn) der Köperschaft (= des Unternehmens) zugerechnet. Denn sie soll steuerlich ja genauso behandelt werden, wie ein offen gezeigter und ausgeschütteter Gewinn. Steuerlich hat dies folgende Konsequenzen:


  • auf der Ebene des Unternehmens fallen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den verdeckten Gewinn an. Auf den verbleibenden Ausschüttungsbetrag ist ein Kapitalertragsteuerabzug (25 Prozent) vorzunehmen,
  • auf der Ebene der Gesellschafter bzw. Anteilseigner erhöhen sich nachträglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gehören die Anteile zum Privatvermögen, fällt im Regelfall dafür Abgeltungsteuer an. Bei Anteilen im Betriebsvermögen und bestimmten anderen Fallkonstellationen kommt alternativ das sogenannte Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.

Zusammenfassung verdeckte Gewinnausschüttung

  • verdeckte Ausschüttungen zum Zwecke der Steuervermeidung
  • nachträgliche Versteuerung zwingend
  • Gleichbehandlung mit versteuerten Gewinnen als Prinzip
  • steuerliche Folgen auf Unternehmens- und Gesellschafterebene

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