Urheberrecht


Kurz & einfach erklärt:

Urheberrecht verständlich & knapp definiert

Unter Urheberrecht versteht man das Recht, dass das geistige Eigentum eines Urhebers geschützt wird. Das Urheberrecht ist die Summe aller Rechtsnormen, welche das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk regeln.
notes Inhalte

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken. Dies betrifft vor allem die Verwertung, die Vergütung und das Verbot der Nutzung durch Dritte. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die wesentliche Rechtsgrundlage, daneben sind das Wahrnehmungsgesetz und Verlagsgesetz von Bedeutung.

Urheberrecht und Nutzungsrecht
Abgrenzung Urheberrecht und Nutzungsrecht


Umfang und Grenzen des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist Teil des Privatrechts und bildet auf kulturellem Gebiet das Gegenstück zum gewerblichen Schutzrecht, insbesondere zum Patent- und Markenrecht. Im Unterschied zu Patenten ist bei Urheberrechten keine amtliche Registrierung erforderlich. Das Urheberrecht besteht aus sich heraus und folgt aus den verfassungsrechtlichen Grundrechten des garantierten Eigentums, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Kunstfreiheit. Gewisse Einschränkungen sind lediglich im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen zulässig. Außerdem gilt das Urheberrecht nicht unbefristet. Es endet üblicherweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. nach der ersten Veröffentlichung), danach gilt das Werk als "gemeinfrei".

Der Schutz des Werkes

Der Schutzgegenstand des Urheberrechtes ist das "Werk". Gemeint sind Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Das UrhG enthält eine beispielhaft Auflistung. Darunter fallen neben Schriftwerken, Werken der bildenden Kunst, Musik, Fotografien oder Filmen u.a. auch Computerprogramme, Bauwerke, wissenschaftliche und technische Darstellungen, pantomimische und tänzerische Werke. Bei dem Werk muss es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" handeln. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: 
  • das Werk muss durch persönliches menschliches Schaffen entstanden sein; 
  • es muss (für Dritte) wahrnehmbar sein. Eine reine Idee, die noch nicht umgesetzt wurde, ist kein Werk; 
  • das Werk muss über die Wahrnehmbarkeit hinaus auch geistigen Gehalt besitzen, der Verstand oder Gefühl des Betrachters anregt;
  • Originalität und Individualität des Werkes sind weitere Anforderungen. Bloße Reproduktionen, Kopien oder Nachahmungen genügen nicht. 

Was Urheberrechtsschutz bedeutet

Der Schutz des Urheberrechtes erstreckt sich konkret auf :

  • das Urheberpersönlichkeitsrecht: der Urheber alleine bestimmt darüber, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird; 
  • das Verwertungsrecht: auch die Verwertung obliegt ausschließlich dem Urheber. Das Verwertungsrecht umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung. Darunter fallen zum Beispiel auch Senderechte, das Recht zur Bild- und Tonwiedergabe, Aufführungsrechte, Vortragsrechte usw.. Verwertungsrechte sind unter bestimmten Bedingungen übertragbar, zum Beispiel auf eine Verwertungsgesellschaft; 
  • das Recht auf Vergütung: das UrhG definiert bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche (Folgerecht bei Auktionen von Kunst-Originalen, Bibliohekstantieme, Geräteherstellerabgabe). 

Folgen von Rechtsverstößen

Gegen Verletzungen des Urheberrechts kann im Rahmen des Zivil-, Straf- und Wettbewerbsrechts vorgegangen werden:

  • zivilrechtlich bestehen ggf. Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz; 
  • strafrechtlich drohen Geldstrafen bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe; 
  • auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können sich Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz ergeben. 

Zusammenfassung Urheberrecht

  • das Urheberrecht schützt den Urheber vor dem ungewollten Gebrauch seiner Werke durch Dritte; 
  • der Schutz erstreckt sich auf Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft; 
  • das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungs- und Vergütungsrechte;
  • Verletzungen des Urheberrechtes sind unter Umständen strafbar. Sie begründen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

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