Schuldenbremse


Kurz & einfach erklärt:

Schuldenbremse verständlich & knapp definiert

Mit der verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse wollen der Bund und die Länder das Anwachsen der Staatsverschuldung verhindern. Im engen Rahmen bestehen jedoch Ausnahmen, wenn die Konjunktur von der Normallage abweicht. Größerer Handlungsspielraum existiert bei einer starken Rezession und bei Naturkatastrophen.
notes Inhalte

Die Schuldenbremse ist ein in Deutschland existierendes Instrument, um die Gesamtverschuldung von Bund und Ländern einzudämmen. 2009 hat die damalige Föderalismuskommission mit Vertretern aus dem Bund und den Ländern beschlossen, die Schuldenbremse im Grundgesetz festzuhalten. Der Bundestag und der Bundesrat haben dieser Grundgesetzänderung zugestimmt. Seitdem steht sie im Art. 109 Abs. 3 des Grundgesetzes.

Einige Länder haben die Schuldenbremse zudem in ihre Landesverfassung aufgenommen, dazu zählen Hessen und Schleswig-Holstein. Für den Bundeshaushalt gilt sie seit 2016, die Bundesländer müssen sich ab 2020 an diese Regelung halten. Diese Übergangsregelung sollte den Bund und vor allem den Ländern die Möglichkeit geben, ihre Haushaltspolitik entsprechend anzupassen.

Weitgehende Verhinderung der Nettokreditaufnahme

Diese Bestimmung besagt, dass der Bund und die Länder grundsätzlich kaum mehr oder keine Nettokredite aufnehmen dürfen. Den Ländern ist es verboten, eine strukturelle, von der Konjunktur unabhängige Verschuldung zu betreiben. Dem Bund bleibt bei der strukturellen Verschuldung ein kleiner Spielraum, sie darf im Jahr bis zu 0,35 % betragen. Die Verantwortlichen haben bei der Schuldenbremse zwei wesentliche Ausnahmen eingebaut:

  • die konjunkturelle Komponente: Weicht die Konjunktur negativ von der Normallage ab, dürfen sich Bund und Länder verschulden. Sie müssen dafür innerhalb dieses Konjunkturzyklus in der besseren Phase so viele Überschüsse erzielen, dass diese die Kreditaufnahme ausgleichen. Die Definition der Normallage ist bis heute umstritten.
  • starke Rezession und Naturkatastrophen: Sollten außergewöhnliche Ereignisse wie eine schwerwiegende Rezession oder eine Naturkatastrophe eintreten, kann der Bund flexibler eine antizyklische Finanzpolitik realisieren.

Kritik an der Schuldenbremse

Vor allem keynesianisch orientierte Ökonomen und Linksorientierte kritisieren die Schuldenbremse. Erstens sehen sie die Handlungsfähigkeit des Staates unnötig eingeschränkt. Ihrer Meinung nach kann er nicht mehr ausreichend für Wirtschaftswachstum sorgen und notwendige Investitionen tätigen. Zweitens sorgen sie sich um die soziale Gerechtigkeit. Sie befürchten eine Sparpolitik, die vornehmlich zu Lasten sozial Schwacher geht.

Auf der anderen Seite beklagen einige zu viele Schlupflöcher. Sie bemängeln, dass die Schuldenbremse nur den Bund und die Länder einbezieht. Die staatliche Gesamtverschuldung hängt aber auch von der Verschuldung der Kommunen und öffentlich-rechtlicher Unternehmen ab.

Schuldenbremse - zusammengefasst: 

  • Verbot der Nettokreditaufnahme
  • gilt für Bund und die Länder
  • im Grundgesetz verankert
  • konjunkturelle Ausnahmen
  • Ausnahmen auch bei schwerer Rezession und Naturkatastrophen

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