Pflichtteilanspruch
- chevron_right Einschränkung der Testierfreiheit
- chevron_right Pflichteilsanspruch - Ausnahmen
- chevron_right Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs
- chevron_right Verjährung nach drei Jahren
- chevron_right Zusammenfassung Pflichtteilsanspruch
Unter dem Pflichtteilanspruch wird der gesetzliche Anspruch von Angehörigen auf Beteiligung am Nachlass eines Verstorbenen unabhängig von testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen verstanden. Die Regelungen zum Pflichtteilsanspruch finden sich im deutschen Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 2303 ff. BGB).
Einschränkung der Testierfreiheit
Das Recht auf einen Pflichtteil beschränkt das Recht des Erblassers, per Testament oder Erbvertrag eine andere Erbfolge festzulegen, als gesetzlich vorgesehen. Letztlich erstreckt sich die Testierfreiheit nur auf den Teil des Nachlasses, der über den Pflichtteilsanspruch hinausreicht. Eine grundsätzliche Enterbung ist daher normalerweise nicht möglich. Pflichtanteilsberechtigt sind in erster Linie Kinder und Ehegatten bzw. Lebenspartner eines Erblassers. Bei ferneren Verwandtschaftsverhältnissen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtanteilsanspruch entstehen.
Pflichteilsanspruch - Ausnahmen
Das Recht auf einen Pflichtteil ist im Regelfall nicht einzuschränken oder auszuschließen. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtigte sich schwerer Vergehen oder Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, kann der Pflichtteil entzogen werden. Das gilt grundsätzlich auch bei Verurteilung wegen schwerer Straftaten. Der Entzug des Pflichtteils muss explizit im Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Verzeiht der Erblasser nachträglich dem Pflichtteilsberechtigten, wird der Pflichtteilsentzug unwirksam.
Eine Einschränkung ist auch möglich, wenn ein pflichtteilsberechtigtes Kind zur Verschwendung neigt oder überschuldet ist. In diesem Fall kann der Erblasser verfügen, dass der Pflichtteil später den Abkömmlingen des eigentlich Pflichtteilsberechtigten zufallen soll. Dieser erwirbt zu Lebzeiten nur einen Anspruch auf die Erträge aus dem Pflichtteil.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtanteilsansprüche machen immer die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils (§§ 1922 ff. BGB) aus. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Familienkonstellation und ggf. auch nach dem Güterstand von Eheleuten. Wenn eine Zugewinngemeinschaft besteht, gilt beispielsweise ein Viertel des Nachlasses als Voraus für den überlebenden Ehegatten, das bei der Berechnung des Pflichtanteilsanspruchs außen vor bleibt. Für die Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers zugrunde gelegt. Hat der Erblasser größere Schenkungen an Erben vorgenommen, können Pflichtteilsberechtigte von diesen eine Pflichtteilsergänzung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Schenkung. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die eingeschränkte Testierfreiheit bei Pflichtteilen durch Schenkungen umgangen wird.
Verjährung nach drei Jahren
Pflichtteile können immer nur als Geldanspruch, nicht in Form von Sachwerten geltend gemacht werden. Der Anspruch richtet sich an die Erben und entsteht mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Enterbung im Erbfall. Für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen besteht eine dreijährige Verjährungsfrist.
Zusammenfassung Pflichtteilsanspruch
- Pflichtteil für Kinder und Ehegatten/Partner im Erbfall
- Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- Pflichteilsentzug nur ausmahmsweise
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