Pfändungsschutzkonto
Kurz & einfach erklärt:
Pfändungsschutzkonto verständlich & knapp definiert
Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, welches der Bankkunde mit einem Pfändungsschutz jederzeit versehen kann. Es beinhaltet einen Freibetrag, welcher im Falle einer Pfändung vor den Gläubigern geschützt wird, um ein Existenzminimum zu garantieren.notes Inhalte
- chevron_right Umstellung vom herkömmlichen Konto auf ein Pfändungsschutzkonto
- chevron_right Eigenschaften des Pfändungsschutzkontos
- chevron_right Übertragen von Guthaben auf den Folgemonat
Das Pfändungsschutzkonto ist ein spezielles Girokonto, welches auf Guthabenbasis geführt werden muss und das dem Schuldner ermöglicht, den pfändungsfreien Freibetrag vor der Pfändung durch seine Gläubiger zu schützen und dadurch sein Existenzminimum zu sichern. Dennoch ist das Pfändungsschutzkonto wie jedes andere Girokonto pfändbar. Vor einer Pfändung geschützt sind monatlich nur Geldbeträge bis zum jeweils gewährten Freibetrag Die Höhe dieses Freibetrags ist unter anderem davon abhängig, ob der Kontoinhaber nur für sich selbst zu sorgen hat oder nachgewiesenermaßen Unterhaltszahlungen an Dritte leistet. Solche Zahlungen erhöhen den geschützten Grundfreibetrag.
Umstellung vom herkömmlichen Konto auf ein Pfändungsschutzkonto
Ein Bankkunde kann von der kontoführenden Bank zu jedem Zeitpunkt verlangen, ein bereits (langjährig) bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dies ist möglich seit dem 1. Juli 2010 und ist geregelt in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO. Liegt zum Zeitpunkt des des Verlangens bereits eine Kontopfändung vor, muss das Kreditinstitut die Umstellung auf ein sogenanntes P-Konto innerhalb von 4 Tagen durchführen. Für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen Bankkunde und Bank getroffen werden.
Eigenschaften des Pfändungsschutzkontos
Generell darf jeder Schuldner nur ein Bankkonto als Pfändungsschutzkonto betreiben, auch wenn er Konten bei mehreren Banken führt. Hierzu verpflichtet er sich auch bei der Einrichtung des P-Kontos. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Zur Neueröffung eines Pfändungsschutzkontos besteht keinerlei Rechtsanspruch. Es ist ausschließlich die Umstellung bestehenden Konten gesetzlich geregelt. Zudem kann der Schutz des nicht pfändbaren Guthabens nur dann in Kraft treten, wenn das Konto tatsächlich auf Guthabenbasis geführt wird. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos dürfen die Kreditinstitute die üblichen Kontoführungsgebühren erheben. Es besteht zwar keine gesetzliche Regelung, dennoch empfiehlt der Gesetzgeber, das die Gebühren für ein P-Konto nicht höher sein sollen als für ein herkömmliches Girokonto.
Übertragen von Guthaben auf den Folgemonat
Dem Kontoinhaber steht der geschützte Sockelbetrag zuzüglich eventueller Aufstockungen für Unterhaltsleistungen zur Verfügung, um ihn im laufenden Monat zu verbrauchen. Ist dieser Betrag bis zum Monatsende nicht aufgebraucht, kann der Restbetrag einmalig in den Folgemonat übertragen werden. Eine Weitertragen des Restbetrags in Monate nach dem direkten Folgemonat ist nicht möglich.
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