Pfändungsschutzkonto


Kurz & einfach erklärt:

Pfändungsschutzkonto verständlich & knapp definiert

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, welches der Bankkunde mit einem Pfändungsschutz jederzeit versehen kann. Es beinhaltet einen Freibetrag, welcher im Falle einer Pfändung vor den Gläubigern geschützt wird, um ein Existenzminimum zu garantieren.
notes Inhalte

Das Pfändungsschutzkonto ist ein spezielles Girokonto, welches auf Guthabenbasis geführt werden muss und das dem Schuldner ermöglicht, den pfändungsfreien Freibetrag vor der Pfändung durch seine Gläubiger zu schützen und dadurch sein Existenzminimum zu sichern. Dennoch ist das Pfändungsschutzkonto wie jedes andere Girokonto pfändbar. Vor einer Pfändung geschützt sind monatlich nur Geldbeträge bis zum jeweils gewährten Freibetrag Die Höhe dieses Freibetrags ist unter anderem davon abhängig, ob der Kontoinhaber nur für sich selbst zu sorgen hat oder nachgewiesenermaßen Unterhaltszahlungen an Dritte leistet. Solche Zahlungen erhöhen den geschützten Grundfreibetrag.

Umstellung vom herkömmlichen Konto auf ein Pfändungsschutzkonto


Ein Bankkunde kann von der kontoführenden Bank zu jedem Zeitpunkt verlangen, ein bereits (langjährig) bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dies ist möglich seit dem 1. Juli 2010 und ist geregelt in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO. Liegt zum Zeitpunkt des des Verlangens bereits eine Kontopfändung vor, muss das Kreditinstitut die Umstellung auf ein sogenanntes P-Konto innerhalb von 4 Tagen durchführen. Für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen Bankkunde und Bank getroffen werden.

Eigenschaften des Pfändungsschutzkontos


Generell darf jeder Schuldner nur ein Bankkonto als Pfändungsschutzkonto betreiben, auch wenn er Konten bei mehreren Banken führt. Hierzu verpflichtet er sich auch bei der Einrichtung des P-Kontos. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Zur Neueröffung eines Pfändungsschutzkontos besteht keinerlei Rechtsanspruch. Es ist ausschließlich die Umstellung bestehenden Konten gesetzlich geregelt. Zudem kann der Schutz des nicht pfändbaren Guthabens nur dann in Kraft treten, wenn das Konto tatsächlich auf Guthabenbasis geführt wird. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos dürfen die Kreditinstitute die üblichen Kontoführungsgebühren erheben. Es besteht zwar keine gesetzliche Regelung, dennoch empfiehlt der Gesetzgeber, das die Gebühren für ein P-Konto nicht höher sein sollen als für ein herkömmliches Girokonto.

Übertragen von Guthaben auf den Folgemonat


Dem Kontoinhaber steht der geschützte Sockelbetrag zuzüglich eventueller Aufstockungen für Unterhaltsleistungen zur Verfügung, um ihn im laufenden Monat zu verbrauchen. Ist dieser Betrag bis zum Monatsende nicht aufgebraucht, kann der Restbetrag einmalig in den Folgemonat übertragen werden. Eine Weitertragen des Restbetrags in Monate nach dem direkten Folgemonat ist nicht möglich.

Weiterführende Artikel:

Absatz: Mit dem Terminus Absatz wird die durch ein Unternehmen von einem Gut oder einer Dienstleistung in einer bestimmten Zeitspanne ...


Vermögen: Unter den Begriff Vermögen fallen alle Güter und Rechte, die Unternehmen, Privathaushalte und der Staat besitzen. Diese Kategorie ...


Abgrenzung (zeitlich): Eine Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht erfolgt, um die Erfolgsermittlung (Gewinne, Verluste) periodengerecht durchführen zu ...


Accounting: Unter Accounting ist die systematische Erfassung und Überwachung der in einem Unternehmen entstehenden Geld- und Leistungsströme ...


Akkordlohn: Der Akkordlohn wird auf Basis des Mengenergebnisses pro Zeiteinheit vergeben. Dabei ist zwischen Zeit- und Geldakkord zu unterscheiden, ...


Aktivkonto: Mit dem Begriff Aktivkonto wird in der Betriebswirtschaftslehre ein Bestandskonto bezeichnet, das sich aus einer Unternehmensbilanz ableiten ...

whatshot Beliebteste Artikel