Personengesellschaft


Kurz & einfach erklärt:

Personengesellschaft verständlich & knapp definiert

Der Zusammenschluss von mehreren Personen (mindestens zwei) in der Rechtsform der Gesellschaft zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks wird als Personengesellschaft bezeichnet. Je nach beruflichem Hintergrund der Mitglieder, des genaueren Zwecks sowie der Haftungsverhältnisse ist zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), offener Handelsgesellschaft (OHG), sowie Kommanditgesellschaft (KG) zu unterscheiden.
notes Inhalte

Schließen sich zwei oder mehr Personen zusammen, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen, so entsteht juristisch gesehen automatisch eine Personengesellschaft


Meist sind es wirtschaftliche Interessen, die einen solchen Zusammenschluss bewirken. Allerdings können auch andere Gründe ausschlaggebend für die Gründung einer Personengesellschaft sein. Wie jede natürliche Person, kann auch eine Personengesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein. 

Die bekannteste Art der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese entsteht bereits, wenn sich mehrere Privatpersonen zusammenschließen – auch ohne separaten Gesellschaftsvertrag. Typisches Beispiel dafür ist eine Garagengemeinschaft. Neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Kommanditgesellschaft, Stille Gesellschaft und Offene Handelsgesellschaft weit verbreitet.

Rechte und Pflichten einer Personengesellschaft

Wie der Name unschwer vermuten lässt, entsteht eine Personengesellschaft in aller Regel durch den Zusammenschluss mindestens zweier Personen. Diese verfolgen einen bestimmten Zweck, müssen aber nicht zwangsweise ausschließlich natürliche Personen sein. Auch juristische Personen können sich zu einer solchen Gesellschaft zusammenschließen, wobei es sich bei der Personengesellschaft wiederum nicht um eine juristische Person handelt – auch wenn der BGH sie derweil als solche behandelt. Der Name Personengesellschaft stammt daher, dass bei diesen Gesellschaften die Verbindung einzelner Personen im Vordergrund steht – und nicht die Verbindung vom Kapital wie bei Kapitalgesellschaften.

Grundsätzlich haften daher die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind nur etwa Gesellschafter einer Partnergesellschaft oder der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Im Gegenzug dafür muss bei der Gründung der Gesellschaft auch keine Kapitaleinlage geleistet werden, auch wenn dies in der Praxis meistens trotzdem geschieht. Anteile an Personengesellschaften sind nicht übertragbar und werden nicht an Sekundärmärkten wie der Börse gehandelt.

Gängige Arten der Personengesellschaft

In Deutschland existiert gleich eine ganze Reihe von Rechtsformen, die als Personengesellschaft tituliert werden können:


Häufig – aber nicht immer – verfolgen solche Personengesellschaften den Zweck, Gewinne zu erwirtschaften. Beispielsweise schließen sich Anwälte in einer Partnergesellschaft zusammen, um den Mandanten vollumfängliche Anwaltsleistungen anbieten und dadurch den Service erhöhen zu können. So kann sich der Mandant von einer Kanzlei beispielsweise gleichzeitig in Steuerfragen vom spezialisierte Steuerfachanwalt und bei Geschäften im Zusammenhang mit seinem Unternehmen von Handelsanwalt beraten lassen.

Es ist aber ebenso möglich, dass die GbR, die OHG und die Kommanditgesellschaft andere Zwecke als gewerbliche verfolgen. Vor allem die KG wird oft als Vermögensverwaltungsgesellschaft genutzt, weil die Gesellschafter nur beschränkt haften müssen.

Personengesellschaft – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

  • Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss zweier Personen zu einem bestimmten Zweck (oftmals Gewinnerzielung)
  • Personengesellschaften sind keine juristischen Personen
  • Es existieren verschiedene Arten von Personengesellschaften wie etwa die GbR, OHG oder KG

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