Kommissionsgeschäft


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Bei einem Kommissionsgeschäft liegt eine geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für eine fremde Rechnung vor. Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383-406 des Handelsgesetzbuches geregelt, rein rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Kommissionsgeschäft um einen im Sinne des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichteten gegenseitigen Vertrag.

Arten von Kommissionsgeschäften


Bei den Arten der Kommissionsgeschäfte werden zwischen Geschäften nach dem Objekt und nach dem Wirkungsbereich unterschieden. Im erstgenannten Fall werden insbesondere echte und unechte Kommissionsgeschäfte unterschieden. Klassische echte Kommissionsgeschäfte sind etwa Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte von Waren oder Wertpapieren.

Ablauf eines Kommissionsgeschäft

Das eigentliche Ausführungsgeschäft (Kauf oder Verkauf) und das im Anschluss stattfindende Abwicklungsgeschäft (Übertragung der Rechte) sind vom Kommissionsvertrag zu unterscheiden. Zunächst schließen Kommissionär und Kommittent das Kommissionsgeschäft, in dem sie den Verkaufsgegenstand, die Provision und sonstige wesentliche Vertragsgegenstände (Transportkosten, Haftung) festhalten. Danach schließt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft mit einem Dritten ab. Da der Kommissionär das Geschäft in eigenem Namen durchführt, wird er gegenüber seines Vertragspartners auch allein verpflichtet und berechtigt. Im Innenverhältnis findet das Geschäft jedoch auf Rechnung des Kommittenten statt. Schließlich erhält der Kommissionär im Abwicklungsgeschäft die vereinbarte Provision vom Kommittent ausbezahlt und händigt dem Kommittent im Gegenzug den Kaufpreis aus. Erleidet der Kommittent durch mangelhafte oder fehlende Durchführung des Ausführungsgeschäfts einen Drittschaden, kann der Kommissionär die Erstattung des Schadens von seinem Vertragspartner fordern. Die sich aus dem mangelhaft durchgeführten Ausführungsgeschäft ergebenden Forderungen stehen zunächst dem Kommissionär zu, können jedoch im Zuge der Forderungsabtretung auf den Kommittenten übergehen.

Stellenwert von Kommissionsgeschäften


Kommissionsgeschäfte haben durch die rasant gestiegene Zahl an Vertragshändlern und Handelsvertretern in den letzten Jahren an Bedeutung verloren. Im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im Gebrauchtwagenhandel sind Kommissionsgeschäfte jedoch weiterhin noch sehr häufig anzutreffen.

Zusammenfassung Kommissionsgeschäft

  • Bei einem Kommissionsgeschäft schließt der Kommissionär ein Geschäft mit einem Kunden im Auftrag des Kommittenten ab
  • Es gibt echte und unechte Kommissionsgeschäfte
  • Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383-406 des Handelsgesetzbuchs geregelt
  • Der Stellenwert von Kommissionsgeschäften ist in den letzten Jahren stark gesunken

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