Insolvenzverfahren


Kurz & einfach erklärt:

Insolvenzverfahren verständlich & knapp definiert

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden zahlungsunfähige Unternehmen entweder abgewickelt oder wirtschaftlich neu ausgerichtet. Der Gesetzgeber gibt dabei ein Ablauf-Prozedere für das Verfahren vor, bei dem die Gläubiger des Unternehmens über dessen Zukunft entscheiden.
notes Inhalte

Das Insolvenzverfahren dient dazu, Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Es ist dabei sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen anwendbar. Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff „Insolvenzverfahren“ aber ausschließlich die Abwicklung der Insolvenz von Unternehmen.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfolgt immer nur auf Antrag, der beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Grundsätzlich kann das Verfahren dabei sowohl durch den Schuldner selbst als auch durch Gläubiger eingeleitet werden. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, so kann jedes Mitglied des Vertretungsorgans – also Geschäftsführer oder Vorstand – und alle persönlich haftenden Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen.

Mit Stellung des Antrags wird allerdings noch nicht das eigentliche Insolvenzverfahren, sondern das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen prüft das Gericht unter anderem, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliege. Dazu zählen:


Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens

Für Kapitalgesellschaften gilt eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags. Spätestens drei Wochen nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer den Antrag einreichen. Andernfalls muss er unter Umständen Schadensersatz zahlen. In schwerwiegenden und bewusst herbeigeführten Verzögerungen ist von Insolvenzverschleppung zu sprechen, die auch strafrechtlich verfolgt werden kann.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Sofern alle Voraussetzungen für eine Insolvenz erfüllt sind und die Insolvenzmasse vom Gericht festgestellt wurde, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Vermögen des Schuldners geht dann direkt in den Besitz des Insolvenzverwalters über. Dieser erstellt genaue Verzeichnisse über das Vermögen und die einzelnen Vermögensgegenstände. Im Berichtstermin unterrichtet der Verwalter die Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, das aktuelle Vermögen und die Möglichkeiten zur Erhaltung des Unternehmens.

Die Gläubiger entscheiden dann im Rahmen der Gläubigerversammlung, wie das Insolvenzverfahren weiter ablaufen soll. Sofern das Unternehmen abgewickelt werden soll, reichen alle Gläubiger ihre offenen Forderungen ein. Diese werden dann dem Rang und Betrag nach geordnet sowie eingehend überprüft.

Es erfolgt eine sogenannte Massenbereinigung. Dabei wird das Unternehmensvermögen von Fremdeigentum – etwa Mietsachen oder Vorbehaltseigentum – getrennt. Alle absonderungsberechtigten Gläubiger, die beispielsweise über Pfandforderungen verfügen, werden einzeln befriedigt. Zudem versucht der Insolvenzverwalter, alle offenen Forderungen des eigenen Unternehmens einzuziehen.

Ist der Vorgang abgeschlossen, erfolgt die Verwertung von Unternehmensvermögen etwa durch Liquidation im Rahmen von Zwangsversteigerungen. Die komplette in Geld umgesetzte Insolvenzmasse wird dann anteilig an die Gläubiger ausbezahlt, wobei die Rangfolge berücksichtigt wird. Nach Vollzug schließt das Gericht das Insolvenzverfahren.

Insolvenzverfahren – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

  • Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden Gläubiger eines Unternehmens befriedigt
  • Kapitalgesellschaften sind bei drohender Insolvenz zur Anmeldung des Verfahrens verpflichtet

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