Insolvenzmasse


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Die Insolvenzmasse ist das Vermögen, das Gläubigern im Falle der Insolvenz eines Schuldners zur Befriedigung ihrer Forderungen mittels Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht. Die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter.

Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig (insolvent) wird oder überschuldet ist, soll noch vorhandenes Vermögen dazu dienen, - soweit möglich - die offenen Ansprüche von Gläubigern zu befriedigen. Dies geschieht durch die Verwertung (= Zwangsversteigerung, Verkauf) der betreffenden Vermögenswerte. Dazu dient die Insolvenzmasse. Dabei handelt es sich um einen rechtstechnischen Begriff der Insolvenzordnung (InsO). Die Insolvenzmasse ist dort definiert als das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehörende Vermögen einschließlich des Vermögens, das er ggf. noch während des Insolvenzverfahrens erwirbt (§ 35 Abs. 1 InsO).

Zur Insolvenzmasse können grundsätzlich alle Arten von Vermögensgegenständen zählen - neben Barmitteln, Bankguthaben, Depotbeständen, Ansprüchen aus Versicherungen und sonstigen Forderungen gehören dazu auch bewegliche Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Marken sind ebenfalls verwertbar und können Bestandteile der Insolvenzmasse sein. Auch Arbeitseinkommen können - bis zur Pfändungsfreigrenze - darunter fallen.

Recht zur Absonderung und Aufrechnung


Nicht unter die Insolvenzmasse fällt vom Schuldner treuhänderisch verwaltetes Vermögen, das Eigentum Dritter ist. Wichtige Einschränkungen ergeben sich außerdem Rahmen von Absonderungen und Aufrechnungen: 
  • bei Absonderungsrechten handelt es sich um Rechte an Vermögenswerten, die als Sicherheiten für Forderungen dienen. Das Insolvenzrecht gesteht Gläubigern solcher abgesicherter Forderungen eine bevorzugte Befriedigung aus der Verwertung der jeweiligen Vermögensgegenstände zu. Die den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehende Insolvenzmasse wird dadurch reduziert. Ein typisches Beispiel dafür sind Hypothekenkredite. Bei der Verwertung der mit der Hypothek oder Grundschuld belasteten Immobilie wird zunächst die kreditgebende Bank befriedigt, ehe andere Gläubiger zum Zug kommen; 
  • die Aufrechnung kann dann stattfinden, wenn wechselseitig gleichartige Forderungen zwischen dem insolventen Schuldner und einem Gläubiger bestehen. Grundsätzlich kann eine Aufrechnung ( = Verrechnung) bei wechselseitigen Forderungs- bzw. Schuldverhältnissen immer stattfinden. Auch im Insolvenzverfahren besteht diese Möglichkeit weiterhin. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit zur Aufrechnung bereits bei Verfahrensbeginn existierte und nicht erst danach entstanden ist. 

Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse


Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen. Er muss ein Inventar (= Verzeichnis) der darin enthaltenen Vermögensgegenstände erstellen und diese bewerten. Er entscheidet - mit einigen Einschränkungen - auch über die Art der Verwertung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Masseverbindlichkeiten werden zuerst abgedeckt. Bei den Masseverbindlichkeiten handelt es sich um Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Verfahrens zur Verfahrensabwicklung eingegangen werden. Bei der sogenannten Abschlagsverteilung bestimmt der Insolvenzverwalter auch die Insolvenzquote oder Insolvenzdividende - den prozentualen Anteil, den Gläubiger auf Forderungen nach Verwertung der Insolvenzmasse erhalten.

Zusammenfassung Insolvenzmasse

  • die Insolvenzmasse ist das den Gläubigern im Falle einer Insolvenz zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners zur Befriedigung ihrer Ansprüche; 
  • der Insolvenzverwalter übernimmt im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Verwertung der Insolvenzmasse; 
  • Absonderungs- und Aufrechnungsrechte reduzieren die effektive Insolvenzmasse.

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