Gewinnrücklagen


Kurz & einfach erklärt:

Gewinnrücklagen verständlich & knapp definiert

Als Gewinnrücklagen werden Beträge bezeichnet, die aus dem Jahresüberschuss einer Kapitalgesellschaft gebildet werden. Es handelt sich dabei also um nicht ausgeschüttete Überschüsse, die zum Eigenkapital des Unternehmens zählen.

Bei Kapitalgesellschaften führen Jahresüberschüsse zur Erhöhung des Eigenkapitals. Es geht hier zwar um Rücklagen von Gewinnen, aber nicht aus der Geschäftstätigkeit des Betriebs. Auch das Kapital macht Gewinne, nicht nur der Betrieb. Es geht bei den Gewinnrücklagen darum, auch sie dem Gläubigerschutz zugänglich zu machen. Kapitalgesellschaften werden ja deshalb gegründet, um eben dieses Kapital dem Risiko der Geschäftsidee zuzuführen. Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern ein gesicherter Kapitalstock. Die bloßen Gewinne aus diesen Kapitalanlagen sollen denselben Zweck verfolgen, obwohl sie keine Erfolge aus der Betriebstätigkeit darstellen. Naturgemäß sind diese ebenfalls variabel und bleiben nie gleich. Unter Umständen könnte es sogar einmal Verluste geben.

Zur Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausweisung gehören daher nach dem Grundkapital die Kapitalrücklage und danach die Gewinnrücklage. Wichtig sind die Trennung der Beträge und eine nachvollziehbare Aufschlüsselung.

Auch die Arten der Gewinnrücklage wurden vom Gesetzgeber im Handelsgesetzbuch abschließend aufgezählt: Bis zum Erreichen von zehn Prozent des Grundkapitals sind solange immer 5% des verbleibenden Jahresüberschusses bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in die Rücklage mit einzubeziehen. Sind die 10 % vollständig, darf es beendet werden. Bei der Summe darf man aber die Kapitalrücklage mit einrechnen. Das ist die gesetzliche Rücklage.

Aber „herrschende Anteile oder solche von mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ sind ebenfalls auszuweisen. Das Gesetz meint damit eine Rücklagenbildung jenes Betrages, die auf diesen herrschenden Gesellschafter, der seinerseits ein Unternehmen sein kann, zukommt. Bei einer Veräußerung oder Entziehung ist auch die darauf basierende Rücklage aufzulösen.



Darüber hinaus sind solche Rücklagen auch tatsächlich zu bilden, die satzungsgemäß – also freiwillig – vereinbart wurden. Auch dies entspricht dem Schutz Außenstehender, die ja auf die Richtigkeit einer Satzung vertrauen können müssen. Außerdem gibt es diverse, nicht erfasste Rücklagen, die gewissermaßen einem „Auffangtatbestand“ entsprechen, die ansonsten nicht erfasst wären. Das ist aber sehr speziell und muss hier nicht Näher erläutert werden. Man sollte jedoch wissen, dass es ihn gibt.

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