Geschäftsunfähigkeit


Kurz & einfach erklärt:

Geschäftsunfähigkeit verständlich & knapp definiert

Geschäftsunfähig sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer geschäftsunfähig ist, darf niemals alleine, sondern nur mittels gesetzlichem Vertreter Rechtsgeschäfte abschließen.
notes Inhalte

Bei einer Geschäftsunfähigkeit ist eine Person nicht in der Lage oder nicht berechtigt, eine nach freiem Willen rechtlich verbindliche Willenserklärung abzugeben. Bis zum Jahr 1992 war eine Feststellung der Geschäftsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit möglich. Mit Einführung des Betreuungsrechts wurde diese Entmündigung abgeschafft. Geregelt ist die Geschäftsunfähigkeit in § 104 BGB.

Kinder sind geschäftsunfähig

Dem Gesetz nach sind Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr geschäftsunfähig. Sie dürfen daher keine Rechtsgeschäfte abschließen. Um Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Verträge abzuschließen, bedarf es immer eines gesetzliches Vertreters. Dies können die Eltern des Kindes, ein alleinerziehendes Elternteil oder ein gesetzlicher Vormund sein. Auch Willenserklärungen anderer Personen dürfen nicht gegenüber dem Kind gestellt werden, sondern müssen an den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein.

Jugendliche sind beschränkt geschäftsfähig

Zwischen dem vollendeten siebtem und dem 18. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Von diesem Personenkreis geschlossene Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich mindestens schwebend unwirksam. Um das Rechtsgeschäft vollständig wirksam zu machen, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Gemäß § 108 BGB ist ein schwebend unwirksamer Vertrag erst zu erfüllen, wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Andernfalls wird der Vertrag endgültig unwirksam.


Eine Ausnahme bilden hier die vorteilhaften Rechtsgeschäfte. Möchte der Jugendliche eine Schenkung entgegennehmen oder führt Rechtsgeschäfte in einem von den gesetzlichen Vertretern genehmigtes Arbeitsverhältnis, ist keine gesonderte Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


Eine weitere Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraf. Diese Taschengeldgeschäfte dürfen rechtswirksam von Minderjährigen geschlossen werden, solange die zu diesem Zweck verwendeten Mittel vom gesetzlichen Vertreter zur Verfügung gestellt wurden.


Geschäftsunfähigkeit – Zusammenfassung


  • Geschäftsunfähig sind alle Kinder, die ihr siebtes Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
  • Eine Ausnahme bildet beispielsweise der Taschengeldparagraf.

Weiterführende Artikel:

Absatz: Mit dem Terminus Absatz wird die durch ein Unternehmen von einem Gut oder einer Dienstleistung in einer bestimmten Zeitspanne ...


Vermögen: Unter den Begriff Vermögen fallen alle Güter und Rechte, die Unternehmen, Privathaushalte und der Staat besitzen. Diese Kategorie ...


Abgrenzung (zeitlich): Eine Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht erfolgt, um die Erfolgsermittlung (Gewinne, Verluste) periodengerecht durchführen zu ...


Accounting: Unter Accounting ist die systematische Erfassung und Überwachung der in einem Unternehmen entstehenden Geld- und Leistungsströme ...


Akkordlohn: Der Akkordlohn wird auf Basis des Mengenergebnisses pro Zeiteinheit vergeben. Dabei ist zwischen Zeit- und Geldakkord zu unterscheiden, ...


Aktivkonto: Mit dem Begriff Aktivkonto wird in der Betriebswirtschaftslehre ein Bestandskonto bezeichnet, das sich aus einer Unternehmensbilanz ableiten ...

whatshot Beliebteste Artikel