Fernabsatzgesetz


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Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein eigenständiges deutsches Gesetz, das vom 30. Juni 2000 bis 1. Januar 2002 in Kraft war. Es wurde teilweise wörtlich ins BGB übernommen und ist damit de facto in den § 312b ff. BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung integriert. Es regelte die besonderen Rechte von Verbrauchern bei Geschäften, die nicht in den Geschäftsräumen eines Unternehmens getätigt wurden.

Hintergrund des Gesetzes

Fernabsatzgesetzbuch neben Richterhammer
Fernabsatzgesetz gilt für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Die Bezeichnung des § 312b im BGBG lautet "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge", womit deutlich gemacht wird, was unter einen Fernabsatz zu verstehen ist.

 

Es geht um Geschäftsabschlüsse mit Endverbrauchern die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Hintergrund ist, dass Verbraucher, die nicht bewusst und aktiv auf einen Unternehmer zu gehen, um ein Geschäft abzuschließen, besonders schutzbedürftig sind.

Ihnen soll daher eine Frist eingeräumt werden, sich nachträglich noch gegen den Geschäftsabschluss zu entscheiden. Diese Regelungen wurden erstmals im Fernabsatzgesetz festgehalten und verbindlich festgeschrieben.

Inhalt und Gesetzesfolgen

Dem Unternehmen wurde für solche Geschäftsabschlüsse eine Informationspflicht auferlegt, er musste den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren.

 

Auch sind Unternehmen bis heute verpflichtet den Kunden mitzuteilen, an wen ein Widerruf zu richten ist und auf welchen Kommunikationswegen das Unternehmen zu erreichen ist. Die Widerrufsfrist begann nach dem der Verbraucher die Waren erhalten hatte und nachdem der Unternehmer ihn über das Widerrufsrecht aufgeklärt hatte. Die Frist für einen Widerruf betrug 14 Tage. Manche Waren wie Frischwaren oder extra für den Verbraucher hergestellte Produkte waren vom Widerruf ausgeschlossen.

Diese Regelungen sind nach wie vor gültig, weil sie heute im BGB enthalten sind.

Das Wichtigste zum Thema Fernabsatzgesetz auf einem Blick:

 

  1. Gültigkeit vom 30. Juni 2000 bis 1. Januar 2002, heute Teil des BGB §§ 312b folgende
  2. Das Gesetz regelt Geschäftsabschlüsse zwischen Endverbrauchern und Unternehmen.
  3. Die Abschlüsse müssen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens getätigt worden sein.
  4. Regelungen betreffen Informationspflicht und Widerruf von Verträgen.

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