Exportkreditgarantie
Exportkreditgarantie verständlich & knapp definiert
Die Exportkreditgarantie kann nur von deutschen Unternehmen beansprucht werden. Bei einem Schadensfall haftet der Deckungsnehmer bei politischen Risiken mit fünf Prozent, bei Zahlungsausfall mit 15 Prozent.- chevron_right Ziel der Exportkreditgarantie ist Absicherung
- chevron_right Unterschied zwischen Sammeldeckungen und Einzeldeckungen
- chevron_right Einzeldeckungen
- chevron_right Sammeldeckungen
- chevron_right Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- chevron_right Exportkreditgarantie – Zusammenfassung
Unter einer Exportkreditgarantie wird eine Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von deutschen Exporteuren und Finanzierungsinstituten verstanden. Sie wird daher auch Exportkreditgarantie des Bundes genannt. Umgangssprachlich wird auch von Hermesdeckungen gesprochen.
Ziel der Exportkreditgarantie ist Absicherung
Mit einer Exportkreditgarantie sollen wirtschaftliche und politische Risiken durch Zahlungsausfall bei Exportgeschäften verringert werden. Die Höhe der Absicherung ist von der Art des Exportgeschäftes abhängig und muss individuell festgelegt werden.
Eine grundlegende Unterscheidung nimmt der Staat bei der Art des Kunden vor. Handelt es sich beim ausländischen Kunden um eine Gesellschaft, ein Unternehmen oder eine Privatperson, übernimmt der Staat die Deckung in Form einer Ausfuhrgarantie. Handelt es sich bei dem ausländischen Kunden jedoch um einen Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Deckung als Ausfuhrbürgschaft.
Unterschied zwischen Sammeldeckungen und Einzeldeckungen
Die Exportkreditgarantie unterscheidet zwischen Einzel und Sammeldeckungen. Einzeldeckungen sichern nur ein einzelnes Geschäft vor Zahlungsausfall ab, während Sammeldeckungen eine Absicherung mehrerer Exportgeschäfte vorsehen. Im Einzelnen haben die verschiedenen Deckungsarten folgende Deckungsmöglichkeiten
Einzeldeckungen
- Lieferantenkreditdeckung zum Schutz bei Ausfuhrgeschäften,
- Leistungsdeckung zum Schutz vor Forderungsausfall deutscher Exporteure,
- Finanzkreditdeckung zum Schutz vor Darlehensausfall einer deutschen Bank,
- Fabrikationsrisikodeckungen zum Schutz während der Fertigung, insbesondere bei Spezialanfertigungen,
- Bauleistungsdeckung zum Schutz vor typischen Baurisiken im Ausland,
- Sonderbestimmungen (etwa Airbusgarantie, Projektfinanzierungen, Eisenbahnfinanzierungen und ähnliche).
Sammeldeckungen
- Rahmenkreditdeckung als Schutz vor Darlehensausfall von unter Rahmenkrediten laufenden Einzelkrediten. Die Laufzeit beträgt ein Jahr mit automatischer Verlängerung,
- revolvierende Lieferantenkreditdeckung sichert Forderungen von kurzfristiger Dauer ab, bei mehrfach belieferten Bestellern. Auch hier verlängert sich die Laufzeit von einem Jahr automatisch,
- revolvierende Finanzkreditdeckung als Schutz vor Darlehensausfall bei Finanzierungen von kurzfristigen Exportgeschäften,
- Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung light: Sicherung der kurzfristigen Forderungen bis zu einer Kreditlaufzeit von vier Monaten,
- Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung: Dient ebenfalls der Sicherung von kurzfristigen Forderungen, allerdings mit einer Laufzeit bis zu 12 Monate.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um eine Hermesdeckung oder Exportkreditgarantie gewährt zu bekommen, müssen Exporteure bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine Förderungswürdigkeit besteht dann, wenn ein allgemeines Exportinteresse besteht. Dies können die Sicherung von Arbeitsplätzen, außerpolitische Ziele oder strukturpolitische Erwägungen sein. Förderungswürdigkeit und eine risikomäßige Vertretbarkeit müssen gegeben sein, was in diesem Zusammenhang Aussicht auf einen schadenfreien Verlauf bedeuten muss.
Exportkreditgarantie – Zusammenfassung
- Die Exportkreditgarantie des Bundes ist eine staatliche Absicherung von Exportgeschäften und Finanzierung.
- Absicherungen werden in Sammel- und Einzeldeckungen unterschieden.
- Eine risikomäßige Vertretbarkeit sowie müssen gegeben sein, um eine Exportkreditgarantie zu erhalten.
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