Der Begriff Erinnerungswert bezeichnet die Bewertung eines eigentlich abgeschriebenen Gegenstandes mit einem Euro. Dieses Vorgehen dient dazu, dass möglichst alle vorhandenen Güter in der Bilanz auftauchen.
Für ein Wirtschaftsgut, das im Anlageverzeichnis geführt wird, ist das Führen eines Erinnerungswertes aber nicht mehr verpflichtend.
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