Eigentumsvorbehalt


Kurz & einfach erklärt:

Eigentumsvorbehalt verständlich & knapp definiert

Von Eigentumsvorbehalt wird gesprochen, wenn der Käufer einer Sache bereits im unmittelbaren Besitz dieser ist, das Eigentum jedoch erst auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer die vollständige Zahlung erhalten hat.
notes Inhalte

Beim Eigentumsvorbehalt handelt es sich um ein verbreitetes Mittel der Kreditabsicherung: Der Lieferant überlässt eine bewegliche Sache dem Käufer, behält aber bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum daran. Der Besitz geht somit direkt auf den Kunden über, er kann das Produkt sofort nutzen. Diese aufschiebende Bedingung findet sich oftmals bei einem Kauf auf Rechnung und bei Ratenkäufen.

Absicherung für den Verkäufer

Sobald ein Lieferant einem Käufer die Ware ohne sofortige Begleichung der Rechnungssumme überlässt, gewährt er einen Warenkredit. Bei einem Kauf auf Rechnung ist das gewöhnlich ein kurzfristiger Kredit mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen. Zusätzlich offerieren viele Unternehmen Ratenzahlungen als langfristige Warendarlehen. In beiden Fällen gehen sie ein Kreditrisiko ein, eventuell verbuchen sie nichts oder nur einen Teil der Rechnungssumme auf ihrem Konto.

Mit dem Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag können sie sich dagegen absichern. Wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, können sie die Ware zurückverlangen. Der Vorteil besteht darin, dass die Chance auf eine Schadensminderung höher als bei einer finanziellen Forderung liegt. Befindet sich ein Käufer in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, besteht häufig eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass er die Forderung begleichen kann. Die bewegliche Sache können viele dagegen zurückgeben, sofern sie diese nicht weiterveräußert haben.

Besonderheiten bei Zahlungsverzug, Pfändung und Insolvenz

Gerät ein Käufer bei einem Ratenkauf nach mehreren Raten in Zahlungsverzug und muss die Ware zurückgeben, muss zugleich der Lieferant die bereits verbuchten Raten zurückzahlen. In der Regel besitzt die bewegliche Sache durch Abnutzung oder Schäden jedoch nicht mehr denselben Wert, diese Wertminderung ist zu berücksichtigen. Sollte es gegen einen Kunden zur Zwangsvollstreckung kommen und der Gerichtsvollzieher den entsprechenden Gegenstand pfänden, kann der Verkäufer Drittwiderspruchsklage erheben.

Hat der Gläubiger die Ware bereits zwangsversteigern lassen, kann der Eigentümer vom Gläubiger den verbliebenen Kaufpreis verlangen. Bei einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Kaufvertrag erfüllt. Entscheidet er sich für die Erfüllung, was vor allem bei gewerblichen Insolvenzen mit guter Wirtschaftsprognose vorkommt, empfängt der Lieferant sein Geld. Andernfalls kann der Verkäufer die Herausgabe verlangen. Da er der Eigentümer ist, muss der Insolvenzverwalter dem nachkommen. Es gelten nicht die Beschränkungen für Gläubiger.

Eigentumsvorbehalt - Zusammenfassung:

  • Möglichkeit der Absicherung von Warenkrediten
  • Eigentum und Besitz getrennt
  • Verkäufer profitiert von Absicherung
  • Käufer hat sofort das Nutzungsrecht
  • Anspruch auf Rückgabe bei Zahlungsverzug

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