Ausfallbürgschaft
Ausfallbürgschaft verständlich & knapp definiert
Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst dann für die offene Schuld, wenn der Gläubiger alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Nur wenn eine erfolgslose Zwangsvollstreckung nachgewiesen werden kann, muss der Ausfallbürge einspringen.- chevron_right Haftung im Rahmen der Ausfallbürgschaft
- chevron_right Unterschied Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerische Bürgschaft
- chevron_right Beispiel für die Ausfallbürgschaft
- chevron_right Ausfallbürgschaft – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst dann, wenn der Hauptschuldner ausfällt. Da die Ausfallbürgschaft eine Sonderform der Bürgschaft als Sicherheit ist, erfolgt für sie keine gesetzliche Regelung über das BGB. Der Gläubiger kann den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er den Ausfall der besicherten Forderung zwingend nachweisen kann.
Wann der Ausfall der Forderung eintritt, wird im Bürgschaftsvertrag festgehalten. Der Ausfallzeitpunkt kann bei der Ausfallbürgschaft für einen Privatkredit der Fälligkeitszeitpunkt der Kreditrückzahlung sein.
Siehe auch: Bürgschaft
Haftung im Rahmen der Ausfallbürgschaft
Eine Bürgschaft kann bei verschiedenen Vertragsgeschäften zum Einsatz kommen. Beispiele hierfür sind etwa Kreditvergaben oder Vermietungen von Wohneigentum. Ziel aller Bürgschaften ist es aus Sicht des Gläubigers immer, sich gegen einen Zahlungsausfall des Schuldners abzusichern. Allerdings existieren teils große Unterschiede zwischen einzelnen Formen der Bürgschaft.
Sofern eine Ausfallbürgschaft zum Einsatz kommt, haftet der Bürge nur dann, wenn die Forderung des Gläubigers tatsächlich ausfällt. Dieser muss erst alle Rechtsmittel gegen den Schuldner ausschöpfen, bevor er auf die Bürgschaft zurückgreifen darf. Dazu gehören:
- Mahnungen und Zahlungserinnerungen
- Zwangsvollstreckung
Erst wenn der Bürge nachweisen kann, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos war, haftet der Bürge für die restliche Schuld.
Unterschied Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerische Bürgschaft
Aus Sicht des Gläubigers ist die Ausfallbürgschaft mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. Schließlich muss erst ein komplettes Mahnverfahren inklusive Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, bevor die Schuld durch den Bürgen beglichen wird. Daher vereinbaren vor allem Banken stets eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der auf die sogenannte Einrede der Vorausklage verzichtet wird.
Weniger juristisch gesprochen bedeutet dies, dass der selbstschuldnerische Bürge genauso haftet wie der Hauptschuldner. Fällt eine Zahlung aus, kann sich der Gläubiger direkt an den Bürgen wenden, ohne dass eine Zwangsvollstreckung vollzogen wurde.
Beispiel für die Ausfallbürgschaft
Ein privater Kreditnehmer möchte ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen. Allerdings ist seine Bonität zweifelhaft, weshalb die Bank eigentlich von der Kreditvergabe absehen würde. Deshalb bietet der Kreditnehmer eine Ausfallbürgschaft über einen Bekannten an. Weil dessen Bonität wiederum hoch ist, akzeptiert die Bank diese Kreditsicherheit und vergibt das Darlehen.
Der Hauptschuldner kann seinen Zahlungsverpflichtungen nach einigen Monaten nicht mehr nachkommen und gerät mit den Kreditraten in Rückstand. Auch auf Mahnungen reagiert der Kreditnehmer nicht, weshalb eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Durch die wird zwar ein Teil der offenen Kreditschuld getilgt, es verbleiben aber insgesamt 5.000 Euro. Diese kann die Bank jetzt vom Bürgen einfordern, der keinen Einspruch hiergegen einlegen kann.
Ausfallbürgschaft – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
- Eine Ausfallbürgschaft sichert ein Vertragsgeschäft ab
- Der Bürge haftet allerdings erst dann, wenn alle Rechtsmittel gegen den Hauptschuldner ausgeschöpft sind
- Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann sich der Gläubiger hingegen direkt an den Bürgen wenden
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