Arbeitnehmersparzulage


Kurz & einfach erklärt:

Arbeitnehmersparzulage verständlich & knapp definiert

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine durch Steuern finanzierte, staatliche Unterstützung für das private Sparen von Arbeitnehmern. Jeder Arbeitnehmer, der bis zu 20.000 Euro im Jahr verdient und einen Sparvertrag hat, in welchen Vermögenswirksame Leistungen einfließen, hat Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.
notes Inhalte

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine an bestimmte persönliche und inhaltliche Voraussetzungen geknüpfte staatliche Zuwendung in Geldform aus Steuermitteln, die die Vermögensbildung von Arbeitnehmern ermöglichen bzw. erleichtern soll. Die Rechtsgrundlage findet sich aktuell im 5. Vermögensbildungsgesetz und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung.

Zulagebegünstigte Anlageformen

 

Arbeitnehmerzulage fuer vermoegenswirksame Loesungen
Die Arbeitnehmersparzulage : eine vermögenswirksame Leistung

Eine Arbeitnehmersparzulage wird nur gewährt, wenn bestimmte - vom Arbeitnehmer ausgewählte - Anlagemodelle genutzt werden. Dazu gehören betriebliche Sparformen wie unternehmensinterne Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern an ihrem Anstellungsunternehmen in Form von Mitarbeiteraktien, einer stillen Beteiligung oder einer Kommanditbeteiligung.

Zulagefähig ist auch der Erwerb von Anteilen an offenen Investmentfonds ( insbesondere Aktien-, Renten-, Immobilien- oder Mischfonds) sowie Maßnahmen zum Erwerb selbstgenutzten Immobilieneigentums zu Wohnzwecken wie die Besparung von Bausparverträgen und die Tilgung von Darlehen, die zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums aufgenommen wurden. Banksparpläne und kapitalbildende Lebensversicherungen sind bei Neuabschlüssen nicht mehr zulagebegünstigt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen


Eine Arbeitnehmersparzulage wird gesondert für Jedes Jahr der Laufzeit eines zulagefähigen Anlagesparvertrages auf Antrag des begünstigten Arbeitnehmers durch das zuständige Finanzamt gewährt und am Ende der Vertragslaufzeit - meist sechs Jahre plus ein Jahr Sperrfrist - an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sofern der Arbeitnehmer nicht in der Vertragslaufzeit zulagenschädliche Verfügungen über das Anlagekapital getroffen hat. Jeder Arbeitgeber ist auf Verlangen eines Arbeitnehmers zum Abschluss eines zulagefähigen Sparvertrages verpflichtet, wobei der Arbeitnehmer das Recht zur Auswahl eines geeigneten Anlageprodukts hat.

Ob ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, entscheidet sich für jedes Anlagejahr gesondert anhand des zu versteuernden Einkommens des antragstellenden Arbeitnehmers, wobei die aktuellen Einkommensgrenzen bei Anlagen zu wohnungswirtchaftlichen Zwecken 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern betragen. Bei anderen Anlageformen betragen die Einkommensgrenzen 20.000 bzw. 40.000 Euro.


Maßgeblich ist das Einkommen in dem Jahr, in dem das jeweilige Sparkapital der vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden ist. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens gelten jährliche Freibeträge für jedes kindergeldberechtigte Kind in Höhe von (aktuell) 3.624 Euro bei Alleinstehenden und 7.248 bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Die Zulagevoraussetzungen in Kürze

  1. Voraussetzung einer Arbeitnehmersparzulage ist die Auswahl eines zulagefähigen Anlageproduktes, das zu wohnungswirtschaftlichenZwecken oder zur Kapitalbildung dient. Die Anlage erfolgt nach Auswahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren.
  2. Die Laufzeit des Anlagesparvertrages beträgt in der Regel sechs Jahre plus ein Jahr Sperrfrist. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt am Ende der Vertragslaufzeit, wobei die Prüfung der Zulageberechtigung für jedes Jahr gesondert anhand des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung etwaiger Kinderfreibeträge stattfindet.
  3. Die Höhe der Zulage beträgt bei Wertpapier- oder Investmentsparverträgen und bei Unternehmensbeteiligungen jährlich 20 % des Sparbeitrages (Obergrenze: 400,- Euro p.a.), bei immobilienbezogenen Anlageformen 9 % der jährlichen Sparleistung bis zur Obergrenze von 470,- Euro pro Jahr. Beide Zulagen werden nebeneinander gewährt, sodass der maximale Zulagebetrag für jeden begünstigten Arbeitnehmer jährlich 870,- Euro ausmacht.

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