Hat ein Unternehmen Umsatzsteuern im Rahmen einer Vorsteuer abgeführt und übersteigt die spätere tatsächlich angefallene Umsatzsteuer den hierbei entrichteten Betrag, so ist die sich ergebende Differenz die Zahllast. Die Zahllast ist dann von dem unternehmen an die Finanzbehörde zu zahlen.
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