Als Betriebsausgaben fasst der § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetztes alle Ausgaben zusammen, die durch den Betrieb veranlasst sind - die also dem betrieblichen Zweck dienen. Steuerrechtlich handelt es sich bei Betriebsausgaben um Aufwendungen.
Betriebsausgaben können nur in Verbindung mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit anfallen. Betriebsaufgaben vermindern - abgezogen von den Betriebseinnahmen - den Gewinn.
Aufwendungen, welche nicht durch den Betrieb sondern durch die private Lebensführung veranlasst sind, werden als Privatentnahmen bezeichnet und haben keinen Einfluss auf den Gewinn des Unternehmers.
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