Kalkulatorische Wagnisse


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Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung (kurz KLR) sind auch die kalkulatorischen Wagnisse zu berücksichtigen.

Definition

Kalkulatorische Wagnisse gehören zu den Einzelwagnissen - das heißt, sie stehen im unmittelbaren Bezug zu der im Betrieb erstellten Leistung. Im Gegensatz dazu steht das allgemeine Unternehmerrisiko, das nicht kalkuliert werden kann (z.B. die Entwicklung von Inflation oder Wirtschaftslage). Nicht erfasst werden auch Risiken, die bereits anderweitig abgedeckt sind, beispielsweise durch eine Versicherung - hier fließt die Versicherungsprämie als Aufwand in die Buchführung ein.

Beispiele kalkulatorischen Wagnissen


  •     Fertigungswagnisse (z.B. Fehlproduktionen, Gewährleistungen).
  •     Beständewagnisse (z.B. Diebstahl oder Verderb der Warenvorräte),
  •     Anlagewagnisse (z.B. Unfälle, Katastrophen).
  •     Entwicklungswagnisse (Fehler bei Forschung und Entwicklung),
  •     Vertriebswagnisse (Forderungsausfälle, Kursschwankungen).
  •     sonstige Wagnisse (branchenspezifische Verluste, wie Flugzeugabstürze),

Festsetzung

Ob überhaupt, wann und in welcher Höhe die in den kalkulatorischen Wagnissen berücksichtigen Ereignisse tatsächlich eintreten, lässt sich nicht sicher vorhersagen. Um verlässliche Zahlen zu erhalten, wird ein Wagnissatz ermittelt - dieser wird aufgrund der tatsächlich durch Schadenereignisse entstandenen Kosten der letzten fünf bis zehn Jahre festgestellt.    

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