Währungsumrechnung im Einzelabschluss


notes Inhalte

§ 244 HGB sieht vor, dass der Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ist.

Anwendungsbereich

Die Regelung des § 256a HGB betrifft alle Unternehmen, die einer Bilanzierungspflicht unterliegen und Geschäftsvorfälle in Fremdwährungen abwickeln.

In § 256a HGB wird für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen die Umrechnung von auf Fremdwährungen lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Euro im Jahresabschluss geregelt. Nach dieser im Zuge des BilMoG eingeführten Vorschrift müssen alle auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in die Bilanzwährung umgerechnet werden.

Bilanzierung

Nach § 256a HGB betrifft die Währungsumrechnung alle deren Nennbetrag auf Fremdwährung lautet. Die Bewertungsstetigkeit erfordert, dass alle Transaktionen, insbesondere auch Erträge und Aufwendungen, zum Bilanzstichtag in die Bilanzwährung umgerechnet werden. Der Gesetzgeber fordert dagegen keine Umrechnung in der laufenden Buchführung, für Zwecke der Auswertung und Vergleichbarkeit ist eine Umrechnung in der laufenden Buchführung dennoch ratsam.

Aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB enthaltenen Grundsatz der Einzelbewertung folgt der Schluss, dass eine Umrechnung grundsätzlich für jeden einzelnen Geschäftsvorfall gesondert zu prüfen ist. Weiter erfolgt eine Betrachtung sowohl auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts sowie auf den jeweiligen Bilanzstichtag.

Für Positionen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr ist bei der Umrechnung
das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und
das Imparitäts- und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB)
nicht mehr zu beachten.

Vermögensgegenstände dürfen damit nach der Umrechnung mit einem höheren, Verbindlichkeiten mit einem niedrigeren Wert als bei der Erstbewertung ausgewiesen werden. Für Posten mit Restlaufzeiten über ein Jahr verbleibt es bei der Bewertung anhand der Begrenzung durch das Anschaffungskostenprinzip.

Bewertung

Die Umrechnungsregeln des § 256a HGB beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Folgebewertung. Diese erfolgt zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag.

Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten

Die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen wie auch die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten werden mit dem Geldkurs im Zeitpunkt der Anschaffung umgerechnet.

Fremdwährungsforderungen sowie flüssige Mittel in fremder Währung werden mit ihrem Briefkurs umgerechnet.

Zum Bilanzstichtag erfolgt die Währungsumrechnung zum Devisenkassamittelkurs. Damit kommt es zu einer erfolgswirksamen Umrechnung, die unter dem Posten Sonstige betriebliche Erträge bzw. Sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen ist.

Nicht-monetäre Vermögensgegenstände

Zu den nicht-monetären Vermögensgegenständen gehören z.B.
Eine Umrechnung erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung mit dem Devisenbriefkurs.

Kommt es am Bilanzstichtag zur Aufwertung des Euros, so folgt daraus eine Abschreibung der Fremdwährungsforderungen, da nach § 253 Abs. 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip zu beachten ist.

Eine Zuschreibung einer Forderung zur Korrektur einer früheren außerplanmäßigen Abschreibung darf maximal bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten durchgeführt werden.

Rückstellungen

Die Bewertung einer Rückstellung erfolgt mit ihrem Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Beträgt die Laufzeit mehr als ein Jahr, erfolgt eine Abzinsung, § 253 Abs. 2 HGB.

Besteht für das Unternehmen eine Rückstellung, die in fremder Währung zu leisten ist, so erfolgt ihre Bewertung am Bilanzstichtag zum Devisenkassamittelkurs.

Rechnungsabgrenzungsposten

Ein Abgrenzungsposten stellt weder einen Vermögensgegenstand noch eine Verbindlichkeit im eigentlichen Sinne dar, daher entfällt eine Bewertung. Somit findet § 256a HGB auf Rechnungsabgrenzungsposten grundsätzlich keine Anwendung. Da bereits im Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung der Aufwendungen und Erträge eine Währungsumrechnung erfolgt, wirken sich spätere Wechselkursänderungen auf Höhe und Auflösung des Abgrenzungspostens nicht aus.

Beispiel:
Im Zeitpunkt der Anschaffung von Vorräten am 15. Dezember 2013 entsteht eine Verbindlichkeit i.H.v. 100.000 US-Dollar. Das Zahlungsziel beträgt 6 Monate.
  • Geldkurs am 15.12.2013: 1,4112; insgesamt 70.862 Euro
  • Geldkurs am 31.12.2013: 1,4113; insgesamt 70.857 Euro
  • Devisenkassamittelkurs am 31.12.2013: 1,4123; insgesamt 70.806 Euro
Die Zugangsbewertung erfolgt zum Geldkurs am 15.12.2013 in Höhe von 70.862 Euro. Die Folgebewertung am Bilanzstichtag 31.12.2013 erfolgt zum Devisenkassamittelkurs von 70.806 Euro. Es ergibt sich ein Ergebniseffekt bei der Verbindlichkeit von 56 Euro (nicht realisierter Gewinn). Dieser muss zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2013 erfolgswirksam erfasst werden, da die Restlaufzeit der Verbindlichkeit nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Abwandlung:
Das Zahlungsziel beträgt 15 Monate. Der Ergebniseffekt darf zum Bilanzstichtag nicht erfolgswirksam erfasst werden, da die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Die Verbindlichkeit wird weiterhin in Höhe von 70.862 Euro bilanziert.

Zusammenfassung - Währungsumrechnung im Einzelabschluss

  • Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist stets in Euro aufzustellen, auch wenn Geschäfte in Fremdwährungen erfolgen,
  • Eine Währungsumrechnung erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung und zu jedem Bilanzstichtag,
  • Für die Bewertung am Bilanzstichtag ist der Devisenkassamittelkurs heranzuziehen.
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