Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfung


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Das Grundlagenwissen zum Thema Rückstellungen wird an dieser Stelle umfangreich erklärt: Rückstellungen Erklärung. In diesem Artikel geht es um die Thematik "Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen". 
 

Grundsätzliche Bildung der Rückstellung

Rückstellungen werden gebildet für zukünftige Aufwendungen, die hinsichtlich ihres Bestehens oder der Höhe nach ungewiss sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden können.

Für eine Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfungen müssen also die Variablen

  • Eintritt und
  • Höhe

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestimmbar sein.

Die Aufwendungen, die für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Zuge einer Betriebsprüfung anfallen, stellen für das Unternehmen ungewisse Verbindlichkeiten dar, für die dann eine Rückstellung zu bilden ist. Da kein Geld zwischen den Parteien fließt, liegt eine Sachleistungsverpflichtung vor.

Bewertungsvorgaben

Die Ermittlung der Rückstellung richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorgaben. An dieser Ermittlung orientiert sich auch das Handelsrecht, da dort keine konkreten Vorschriften vorhanden sind.

Heranzuziehen sind

  • die Einzelkosten sowie
  • die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten,

die im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten auftreten können.

Diese Art der Rückstellung hat in der Regel eine Laufzeit von über einem Jahr, daher muss zusätzlich eine Abzinsung erfolgen.

Insbesondere gehören zu den Kosten die Aufwendungen einer rechtlichen und steuerlichen Beratung, zum Beispiel durch einen Steuerberater.

Ausdrücklich nicht einzubeziehen sind folgende Aufwendungen:

  • Allgemeine Verwaltungskosten, die durch die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen entstehen,
  • Kosten der Erstellung des Jahresabschlusses und
  • Kosten der Anpassung des EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU).

Handelsrechtliche Bewertung

Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Die Bildung erfolgt grundsätzlich auf Vollkostenbasis und schließt sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten ein. Unter anderem kommt somit der Ansatz von folgenden Kosten in Frage:

  • Kosten für die Gestellung von Räumlichkeiten einschließlich anteiliger Abschreibung,
  • Anteilige Kosten für die Bereitstellung von IT-Anlagen und
  • Anteilige Personalkosten für die Begleitung der Betriebsprüfung einschließlich sämtlicher Sondervergütungen wie z.B. Weihnachtsgeld und Tantiemen.

Anzusetzen sind die Werte nicht mit den am Bilanzstichtag geltenden Beträgen, sondern unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen, die zur Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit notwendig sind.

Einbeziehung einer zu erwartenden Nachzahlung

Für zu erwartende Nachzahlungen, die sich aus einer Betriebsprüfung ergeben, kann ebenfalls eine Rückstellungsbildung in Frage kommen, wenn es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit handelt. Am Bilanzstichtag müssen eine Inanspruchnahme und die Höhe mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestimmbar sein.

Die bloße Erfahrung, nach der bei Betriebsprüfungen regelmäßig mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, reicht für eine Bildung nicht aus.

Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfung -Zusammenfassung

  • Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen sind möglich,
  • Die Höhe und der Eintritt der Verpflichtung müssen verlässlich bestimmbar sein,
  • Die reine Erfahrung, dass irgendwann eine Prüfung anstehen wird, reicht nicht aus.
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