Niederstwertprinzip


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Das Niederstwertprinzip wird bei der Wertfestsetzung von Vermögensgegenständen in der Bilanz immer dann angewendet, wenn es mehrere Möglichkeiten für die Bewertung gibt.


Gesetzliche Grundlagen

§ 253 HGB schreibt vor, dass bei der Bewertung betrieblichen Vermögens immer der niedrigstmögliche Wert anzusetzen ist. Steuerrechtlich ist das Niederstwertprinzip in § 6 Abs. 1 EStG verankert. Außerdem schreibt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) vor, dass das Niederstwertprinzip für die Steuerbilanz gilt, wenn es auch für die Handelsbilanz angewendet wird

Gründe für das Niederstwertprinzip

Die Ansetzung von Vermögenswerten zum geringstmöglichen Wert folgt dem allgemeinen Vorsichtsprinzip. Durch die Darstellung noch nicht realisierter Verluste und Gewinne bei den betrieblichen Vermögenswerten sollen der Fortbestand des Unternehmens gesichert und Gläubiger geschützt werden.

Strenges & gemildertes Niederswertprinzip

Das Niederstwertprinzip kommt je nach Art des zu bewertenden Vermögens in verschiedenen Varianten zum Einsatz.


strenges Niederstwertprinzip


Werte des Umlaufvermögens sind unter Berücksichtigung des strengen Niederstwertprinzips festzusetzen. Dabei ist auch egal, ob eine eventuelle Wertminderung vielleicht nur von kurzer Dauer ist: Von Anschaffungswert, Marktwert oder Wiederbeschaffungswert ist immer der niedrigste anzusetzen.


gemildertes Niederstwertprinzip


Bei Gegenständen des Anlagevermögens besteht dagegen ein gewisser Ermessensspielraum. Eine vorübergehende Wertminderung kann außer Acht gelassen werden. Stellt sich jedoch heraus, dass die Wertminderung von Dauer ist, gilt auch hier das strenge Niederstwertprinzip und sie muss in Form von Abschreibungen dokumentiert werden.

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