Forderungsausfall


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Laut § 252 Abs. 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten einzeln zu bewerten. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses bedeutet das, dass – ausgehend vom strengen Niedrigstwertprinzip – unter Umständen Abschreibungen auf Forderungen vorgenommen werden müssen, wenn diese nicht mehr oder vielleicht nicht mehr in voller Höhe vom Kunden bezahlt werden.

Man unterscheidet hier zwischen der Einzelwertberichtigung ( EWB), der Pauschalwertberichtigung (PWB) oder dem gemischten Verfahren, wobei letzteres lediglich eine Kombination aus EWB und PWB darstellt und in der Praxis die am häufigsten verwendete Form ist.

Die Forderungen werden beurteilt nach den Kriterien

  • einbringliche Forderungen
  • zweifelhafte Forderungen
  • nicht einbringliche Forderungen

Einbringliche Forderungen

Darunter versteht man die Forderungen die voraussichtlich in voller Höhe von den Kunden bezahlt werden. Die Forderungen sind mit Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bewerten.

Das bedeutet, alle Forderungen, die nicht aus den nachfolgenden Gründen als zweifelhafte oder nicht einbringbare Forderungen bewertet werden, werden in voller Höhe auf dem Aktivkonto Forderungen aus L. u L. In der Bilanz ausgewiesen.

Zweifelhafte Forderungen mit und ohne EWB

Als zweifelhaft sind Forderungen zu bewerten, bei denen unklar ist, ob sie in voller Höhe bezahlt werden. Diese Bewertung liegt natürlich im Ermessen jedes einzelnen Unternehmens. Wichtig ist, dass die Änderung der Bewertung nachvollziehbar ist.

Beispiel:
Eine Rechnung in Höhe 1190 € vom September des laufenden Jahres ist bis zum Bilanzstichtag und auch bis zum Stichtag der Bilanzerstellung trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. Der Buchungssatz zum 31.12. lautet:

zweifelhafte Forderungen (Aktivkonto) 1190 € an Forderungen aus L.L. 1190 €

Es wird vermutet, dass die Forderung nur zu 40% einbringlich sein wird, daher wird eine Abschreibung bzw. eine Einzelwertberichtigung vorgenommen. Die Umsatzsteuer muss bei der Bewertung immer unverändert bleiben!

Nettobetrag der Forderung 1000 €
voraussichtlich 40% einbringbar 400 €
Abschreibung aus Forderungen 600 €

Buchungssatz:

Abschreibung aus EWB ( GuV-Konto) 600 € an EWB aus Forderung (Aktivkonto) 600 €


Nicht einbringliche Forderungen mit Umsatzsteuer-Korrektur

Sind Forderungen uneinbringlich, sind sie in voller Höhe abzuschreiben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Pfändungen erfolglos bleiben, oder das Insolvenzverfahren ohne Zahlung abgeschlossen wird etc.

Gem. §17 UStG ist in diesem Fall auch die Umsatzsteuer zu korrigieren. Dort heißt es eindeutig unter Abs. 2 Nr. 1, das bei Forderungen, die nicht einbringlich sind, die Umsatzsteuer zu korrigieren ist.

Beispiel:
Die im oben genannten Fall teilweise abgeschriebene Forderung wird im Folgejahr als nicht einbringlich bewertet. Zu buchen ist:

EWB aus Forderung 600 € an Einstellung aus EWB (GuV-Konto) 600 €
(Korrektur der Buchung vom Vorjahr )

Abschreibung auf Forderungen 1000 €
Umsatzsteuer 190 € an zweifelhafte Forderungen 1190 €

Die Forderung wird abgeschrieben, die Umsatzsteuer korrigiert und die Forderung aus den zweifelhaften Forderungen ausgebucht.

Pauschalwertberichtigung

Bei der Pauschalwertberichtigung soll gemäß dem Niedrigstwertprinzip das Ausfallrisiko, dass bei allen Forderungen besteht, berücksichtigt werden. Hier stellt sich natürlich die Frage, welchen Prozentsatz man für diese Schätzung annimmt. Häufig werden Zahlen aus der Vergangenheit herangezogen. Liegen solche Zahlen nicht vor, können branchenbezogene Werte oder ähnliches verwendet werden - wichtig ist immer die Nachvollziehbarkeit.

Beispiel:


In den letzten drei Jahren wurde ein Nettoumsatz von 3.000.000 € erzielt. In einem Jahr mussten 20.000 €, in einem Jahr 10.000 € und im dritten Jahr 15.000 € als Ausfall verbucht werden. Das Ausfallrisiko liegt also bei 1,5%


Berechnung:


20.000 + 10.000 + 15.000 = 45.000 € Forderungsausfall bei 3.000.000 € Umsatz = 1,5%

Der Forderungsbestand abzüglich der Einzelwertberichtigungen liegt zum Bilanzstichtag bei 476.000 € inklusive Umsatzsteuer. Da die Umsatzsteuer nur bei einem Forderungsausfall korrigiert werden darf, ist die Pauschalwertberichtigung nur auf den Nettobetrag vorzunehmen:

476.000 € Forderungen Brutto
76.000 € Umsatzsteuer
400.000 € Forderungen Netto – davon 1,5% PWB = 6.000 €

Buchungssatz

Abschreibung aus PWB (GuV-Konto) 6.000 € an PWB aus Forderungen 6.000 €

Sowohl die PWB als auch die EWB aus Forderungen sind nicht separat in der Bilanz auszuweisen. Es erfolgt eine Saldierung mit den offenen Forderungen, so dass lediglich die Forderungen bzw. die zweifelhaften Forderungen abgegrenzt dargestellt werden.
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